Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Sachverständige ermittelte den Wert der in die Aufteilungsmasse fallenden Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile mit Wohnhaus und Eigentumswohnung nach § 16 Abs. 3 RSchO in Form eines Mittelwertes zwischen dem Grund- und Bodenwert und dem Ertragswert durch entsprechende Gewichtung (AS 47 f ON 11, AS 97 f ON 12 und AS 175). Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG als Wert der Liegenschaft der Verkehrswert anzusetzen ist und die Heranziehung des § 16 Abs. 3 RSchO zur Wertermittlung nicht in Betracht kommt, weil diese Bewertungsmethode dem Bewertungszweck im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht gerecht wird, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (MietSlg. 34.607; 6 Ob 658/84; 8 Ob 694/86; 7 Ob 683/87; 7 Ob 605/88). Daran hat sich auch durch die Novellierung des § 16 Abs. 3 RSchO durch das Bundesgesetz BGBl. 1985/561 nichts geändert.
Die Beurteilung, ob die bisherigen Verfahrensergebnisse ausreichen, um bei anderen Liegenschaftswerten die Frage der Möglichkeit der Aufbringung einer Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin abschließend entscheiden zu können, gehört dem Tatsachenbereich an.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten muß vorbehalten bleiben, weil sich die Billigkeitserwägungen des § 234 AußStrG erst nach Abschluß des Verfahrens anstellen lassen (7 Ob 558/80).
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