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§ 2 LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Bewertungsgrundsatz

§ 2.

(1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.

(2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.

(3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035983

alte Dokumentnummer

N2199219624J

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