Rechtssatz
Eine Operation ist zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet.
2 Ob 12/71 | OGH | 21.10.1971 |
Ähnlich |
2 Ob 259/75 | OGH | 22.01.1976 |
Veröff: ZVR 1976/205 S 218 |
8 Ob 20/81 | OGH | 12.02.1981 |
Beisatz: Die Ablehnung einer Operation kann nur dann als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden, wenn die Operation einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1982/113 S 86 |
8 Ob 220/82 | OGH | 04.11.1982 |
Beis wie T1 |
8 Ob 292/82 | OGH | 17.02.1983 |
Beisatz: Ist eine mehrstündige Vollnarkose erforderlich, dann ist die Operation weder einfach noch gefahrlos. (T2) |
8 Ob 29/85 | OGH | 23.05.1985 |
Beis wie T1; Beisatz: Zu berücksichtigen ist die voraussichtliche Dauer der Operation und des allfälligen stationären Aufenthaltes, die Art und Schwere der Schmerzen, die Erfolgsaussichten und die Gefahren einer Verschlechterung des Zustandes infolge der Operation sowie die aus dem Unfall resultierenden physische und psychische Verfassung. (T3) |
3 Ob 106/06v | OGH | 26.07.2006 |
Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T4)<br/>Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T5) |
1 Ob 242/07f | OGH | 10.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Mit dem Vorbringen der Beklagten, die „Sanierungsoperation" wäre der Klägerin zumutbar gewesen, wird wohl auch behauptet, die von der Judikatur herausgebildeten Kriterien für eine solche Zumutbarkeit lägen vor. (T6) |
2 Ob 219/10k | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zulassung von medizinisch indizierten Bluttransfusionen – Zeugen Jehovas. (T7)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/76 |
3 Ob 126/19d | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Hier: 30%-iges Risiko einer Keiminfektion macht Operation unzumutbar. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0020OB00057_7100000_001
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