Rechtssatz
Das Mitverschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen kann dem letzteren nicht angelastet werden, weil hiezu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters kann nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters - und um ein solches handelt es sich hier - kann aber die Ansprüche des Minderjährigen nicht schmälern (SZ 20/246; JBl 1953,547 ff; JBl 1954,593, auch Ehrenzweig in seinem System II/1 1928 S 63).
2 Ob 521/55 | OGH | 19.10.1955 |
Veröff: ZVR 1956/29 S 40 |
2 Ob 557/85 | OGH | 18.06.1985 |
nur: Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters kann nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden. (T1); Beisatz: Mitverschulden der Mutter bei Verfügung über Mündelvermögen ohne Einholung der Genehmigung des Gerichtes. (T2) Veröff: SZ 58/105 |
2 Ob 97/07i | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäße Verwahrung eines Kindes im Auto. (T3) |
2 Ob 252/07h | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Keine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs des Kindes. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0020OB00521_5500000_001
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