OGH 2Ob480/57 (RS0044808)

OGH2Ob480/578.1.1958

Rechtssatz

Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.

Normen

ZPO §235 A
ZPO §562 B

2 Ob 480/57OGH08.01.1958

Veröff: HBZ 1958 H9,2

5 Ob 137/69OGH02.07.1969

Veröff: MietSlg 21830

8 Ob 28/70OGH17.02.1970

nur: Um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind. (T1) Veröff: MietSlg 22644

8 Ob 597/85OGH09.01.1986

Auch; nur: Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. (T2)

3 Ob 515/88OGH20.04.1988

nur T2

6 Ob 206/97fOGH15.01.1998

nur T2

1 Ob 217/98pOGH23.02.1999

Vgl aber; nur T2; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wußte oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen mußte, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/26

7 Ob 105/00tOGH28.06.2000

nur T2; Beis wie T3

10 Ob 87/01vOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T4) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)

3 Ob 156/01iOGH29.08.2001

Vgl auch

8 Ob 60/02kOGH28.03.2002

nur T2; Beis wie T3

8 Ob 67/14gOGH25.08.2014

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 133/14mOGH22.10.2014

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 141/14gOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Die Korrektur unwesentlicher Fehler, die als solche ohne weiteres erkennbar sind, sind nicht als unzulässige Klagsänderung zu beurteilen. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19580108_OGH0002_0020OB00480_5700000_002

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