2 Ob 480/57 | OGH | 08.01.1958 |
Veröff: HBZ 1958 H9,2 |
5 Ob 137/69 | OGH | 02.07.1969 |
Veröff: MietSlg 21830 |
8 Ob 28/70 | OGH | 17.02.1970 |
nur: Um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind. (T1) Veröff: MietSlg 22644 |
8 Ob 597/85 | OGH | 09.01.1986 |
Auch; nur: Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. (T2) |
3 Ob 515/88 | OGH | 20.04.1988 |
nur T2 |
6 Ob 206/97f | OGH | 15.01.1998 |
nur T2 |
1 Ob 217/98p | OGH | 23.02.1999 |
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wußte oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen mußte, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T3); Veröff: SZ 72/26 |
7 Ob 105/00t | OGH | 28.06.2000 |
nur T2; Beis wie T3 |
10 Ob 87/01v | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T4) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5) |
3 Ob 156/01i | OGH | 29.08.2001 |
Vgl auch |
8 Ob 60/02k | OGH | 28.03.2002 |
nur T2; Beis wie T3 |
8 Ob 67/14g | OGH | 25.08.2014 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 133/14m | OGH | 22.10.2014 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 141/14g | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Die Korrektur unwesentlicher Fehler, die als solche ohne weiteres erkennbar sind, sind nicht als unzulässige Klagsänderung zu beurteilen. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19580108_OGH0002_0020OB00480_5700000_002
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