OGH 8Ob60/02k

OGH8Ob60/02k28.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Appiano, Kramer & Scheiber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Werner Sch***** (u***** CT-Institut), vertreten durch Spitzauer & Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2001, GZ 40 R 270/01d-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, ebensowenig ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin releviert primär, inwieweit eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjekts vorliegt bzw korrigiert werden kann. § 562 ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrags, auf dessen Grundlage die Aufkündigung erlassen wird. Sie soll einerseits das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung beenden, und andererseits dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 4 EO für die Übernahme bzw Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen. Nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstands zu enthalten, sodass dies eine exakte, für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) formstrenge objektiv erkennbare Bezeichnung darstellt (OGH 23. 2. 1999 1 Ob 217/98p = immolex 1999/138 = wobl 2000/44 = EvBl 1999/141 = JBl 1999, 475). Nur so ist das Vollstreckungsorgan in der Lage, dem Bewilligungsbeschluss die zu erzwingende Leistung zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Verfahren ab Einbringung der Aufkündigung bis zur Schaffung des Exekutionstitels Änderungen zulässig sind und in welchem Umfang. Auch wenn nach der neueren Judikatur, eine nachträgliche Abänderung dieser Rechtsgestaltungserklärung in Form von "Klageänderungen" auch nach Erhebung von Einwendungen nicht ausgeschlossen ist (vgl in diesem Sinne noch die Entscheidung OGH 28. 11. 1995 5 Ob 549/95; MietSlg 47.702 = WoBl 1996/53, 153 [Hausmann] = ecolex 1996, 520 [Hausmann]- wegen der Bindung des Aufkündigenden an die Fristen und Termine des § 560 ZPO), setzt dies doch voraus, dass die Aufkündigung einem dem Kündigungsgegner ohnehin zweifelsfrei bekannten Bestandgegenstand erfasst. Er darf daher nicht im unklaren sein, welches Bestandverhältnis nach dem Willen des Kündigenden nun zu seinem Ende kommen soll und über welches Bestandobjekt er auch in Zukunft noch verfügen kann. Er muss sich also zeitgerecht über alle relevanten Elemente der Beendigung des Bestandverhältnisses im Klaren sein. Insoweit ist dann eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstands daher auch nach Erhebung von Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung durch die kündigende Partei oder das Gericht zugänglich, wenn der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben kann und die sonstigen prozessualen Schranken nicht überschritten werden (vgl dazu ausführlich OGH 23. 2. 1999 1 Ob 217/98p = immolex 1999/138 = wobl 2000/44 = EvBl 1999/141 = JBl 1999, 475; ferner OGH 28. 6. 2000 7 Ob 105/00t = wobl 2001/98 ua, OGH 29. 8. 2001 3 Ob 156/01i, 24. 4. 2001 10 Ob 87/01v). "Unwesentliche Fehler" in der Bezeichnung des Bestandobjektes, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, wurden auch bereits in der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für verbesserungszugänglich erachtet (vgl OGH 24. 4. 2001 10 Ob 87/01v mwN = 7 Ob 105/00t; 6 Ob 206/97f; 8 Ob 635/91; RIS-Justiz RS0000083; RS0044808).

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Zulassung oder Verweigerung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes, die nun von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (OGH 24. 4. 2001 10 Ob 87/01v mwN = 5 Ob 1532/91 ua), da ihrer Beantwortung zur Rechtsentwicklung oder Wahrung der Rechtseinheit keine Bedeutung zukommt. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtssicherheit eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machte (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0042769 mwN), liegt nicht vor.

Anders als in den den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes OGH

23. 2. 1999 1 Ob 217/98p (= immolex 1999/138 = wobl 2000/44 = EvBl

1999/141 = JBl 1999, 475 ua) vom 28. 6. 2000 zu 7 Ob 105/00t (= wobl

2001/98), vom 29. 8. 2001 zu 3 Ob 156/01i oder vom 24. 4. 2001 10 Ob 87/01v zugrundeliegenden Fällen geht es hier nicht nur um die Diskrepanz oder Ungenauigkeit der Wohnungsbezeichnungen in der Aufkündigung. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien überhaupt der Umfang des in Bestand gegebenen Objektes strittig ist.

Die Klägerin ging in ihrer Aufkündigung und selbst noch in ihrem Schriftsatz vom 8. 2. 2001 davon aus, dass Teile der im ursprünglichen Vertrag erfassten Räumlichkeiten in einer Zusatzvereinbarung wieder von dem ursprünglichen Vertrag ausgeklammert worden seien. Die Klägerin erfasste diese Räumlichkeiten auch weder in der Bezeichnung in der Aufkündigung noch im Räumungsbegehren. Erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 4. 5. 2001 modifizierte sie die Bezeichnung der Aufkündigung nunmehr dahin, dass sie auch diese Räumlichkeiten umfasse. Hingegen vertrat der Beklagte von Anfang an die Rechtsposition, dass auch diese Räumlichkeiten Gegenstand des Bestandverhältnisses seien, das die Klägerin - seiner Ansicht nach zu Unrecht - aufzukündigen versuche. Soweit sich die Klägerin nunmehr gegen dieses Verständnis des Vorbringens wendet ist ihr schon entgegenzuhalten, dass die Auslegung des Parteivorbringens im Einzelfall ebenso wie dessen Erörterungsbedürftigkeit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (vgl RIS-Justiz RS0042828 mzwN, RS0114544mwN).

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