OGH 2Ob37/53 (RS0033312)

OGH2Ob37/5315.4.1953

Rechtssatz

Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. Wenn der Gläubiger die Zahlung nicht "unpräjudizierlich der beiderseitigen Prozessstandpunkte" annehmen wollte, musste der Beklagte mit Recht fürchten, dass ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin zum Gerichtserlag berechtigt.

Normen

ABGB §1415
ABGB §1425

2 Ob 37/53OGH15.04.1953

Veröff: SZ 26/95 = JBl 1953,625

2 Ob 57/70OGH05.03.1970

nur: Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. (T1)

5 Ob 260/01yOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. (T2)

6 Ob 87/11dOGH16.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Die „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund knüpft daran an, dass der Gläubiger die angebotene Leistung ‑ etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes oder ihres rechtlichen Charakters ‑ anders qualifiziert als der Schuldner. (T3)

3 Ob 88/14hOGH27.01.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/5

4 Ob 146/18aOGH23.08.2018

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0020OB00037_5300000_001

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