2 Ob 37/53 | OGH | 15.04.1953 |
Veröff: SZ 26/95 = JBl 1953,625 |
2 Ob 57/70 | OGH | 05.03.1970 |
nur: Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. (T1) |
5 Ob 260/01y | OGH | 27.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. (T2) |
6 Ob 87/11d | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund knüpft daran an, dass der Gläubiger die angebotene Leistung ‑ etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes oder ihres rechtlichen Charakters ‑ anders qualifiziert als der Schuldner. (T3) |
3 Ob 88/14h | OGH | 27.01.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/5 |
4 Ob 146/18a | OGH | 23.08.2018 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0020OB00037_5300000_001
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