Rechtssatz
Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
10 Ob 106/08y | OGH | 22.12.2008 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen. (T1) |
9 Ob 3/20m | OGH | 22.01.2020 |
Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990114_OGH0002_0020OB00357_98H0000_001
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