OGH 2Ob352/69 (RS0073764)

OGH2Ob352/6911.12.1969

Rechtssatz

Fahrtrichtung ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. Die Fahrtrichtung in einer bestimmten Straße stellt den natürlichen Verlauf der Fahrbahn auch dann dar, wenn sich diese Straße an einer Abzweigung verengt und eine verhältnismäßig unbedeutende Linkskrümmung beschreibt sowie die Abzweigung der anderen Straße nach rechts so erheblich ist, dass sie nicht als geradlinige Fortsetzung der ursprünglichen Straße angesehen werden kann.

VwGH vom 27.02.1967, Zl 137/66; Veröff: KJ 1967,73

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Normen

StVO 1960 §11 Abs1
StVO 1960 §11 Abs2

2 Ob 352/69OGH11.12.1969

nur: Fahrtrichtung ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1970/126 S 182

2 Ob 232/75OGH18.12.1975

nur T1; Beisatz: Die Begriffe des "deutlich erkennbaren Verlaufs einer vorrangigen Bundesstraße" und des "besonders vorgeschriebenen Verlaufs der Fahrbahn" decken sich aber nicht. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1976/313 S 330

8 Ob 278/75OGH21.01.1976

nur T1

2 Ob 46/78OGH22.06.1978

nur T1; Veröff: ZVR 1979/59 S 71

8 Ob 34/80OGH12.06.1980

Vgl auch; nur T1; Veröff: ZVR 1981/77 S 105

8 Ob 44/80OGH12.06.1980

nur T1; Veröff: ZVR 1981/82 S 108

8 Ob 96/80OGH03.07.1980

nur T1; Beisatz: Demgemäß ist auch ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne dieser Gesetzesstelle - von seiner besonderen Kennzeichnung abgesehen - (nur) dann anzunehmen, wenn aus der durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens herausgefahren wird. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1981/81 S 107

8 Ob 133/80OGH02.10.1980

nur T1; Veröff: ZVR 1981/149 S 205

2 Ob 159/80OGH09.12.1980

nur T1; Beisatz: Unter einer "Änderung der Fahrtrichtung" im Sinne des § 11 Abs 1 StVO im Gegensatz zu einer "Beibehaltung der Fahrtrichtung" im Sinne des § 19 Abs 5 StVO ist ein Verlassen des bisher befahrenen Straßenzuges zu verstehen, wobei die Zusammengehörigkeit mehrerer Straßen zu einem Straßenzug nicht nach ihrer topographischen Bezeichnung oder Verkehrsbedeutung, sondern nach ihrer geometrischen Lage zueinander (geradlinige oder annähernd geradlinige Fortsetzung) und nach dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn zu beurteilen ist (Reichsratstraße - Schmerlingplatz). (T4)

8 Ob 15/83OGH21.04.1983

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 21/93OGH17.06.1993

nur T1

2 Ob 251/07mOGH04.09.2008

Auch; nur: Fahrtrichtung ist grundsätzlich die sich aus dem natürlichen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. (T5)

2 Ob 14/22fOGH22.02.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Verlassen eines zweispurigen Kreisverkehres. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19691211_OGH0002_0020OB00352_6900000_002

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