OGH 2Ob337/55 (RS0018460)

OGH2Ob337/5522.6.1955

Rechtssatz

Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegründete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist. Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. Die Beweislast für die vertragsmäßige (zusagenmäßige) Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger.

Normen

ABGB §918 Ib5
ABGB §922

2 Ob 337/55OGH22.06.1955

Veröff: SZ 28/167

2 Ob 156/65OGH01.07.1965

Veröff: EvBl 1966/51 S 69

8 Ob 241/68OGH15.10.1968

nur: Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. (T1)

8 Ob 564/86OGH26.05.1986

Auch; nur T1

7 Ob 2356/96pOGH29.01.1997

nur T1

4 Ob 147/10mOGH15.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beginn des Laufs der Frist des § 924 zweiter Satz ABGB bei Annahmeverzug. (T2); Veröff: SZ 2011/16

4 Ob 64/12hOGH12.06.2012

Vgl auch

4 Ob 183/18tOGH23.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0020OB00337_5500000_001

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