OGH 2Ob312/54 (RS0008111)

OGH2Ob312/5420.11.2012

Rechtssatz

Dem Fiskus muss freigestellt bleiben, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will. Das Gericht darf ihm nicht gegen seinen Willen einen allenfalls sogar überschuldeten Nachlass aufhalsen.

Normen

ABGB §760
AußStrG §130

2 Ob 312/54OGH14.07.1954

SZ 27/201

6 Ob 340/58OGH07.01.1959

Beisatz: Bei Ablehnung einer Übernahme durch den Fiskus bleibt der Nachlass in gerichtlicher Verwahrung der reine Nachlass ist dann allenfalls als unbehobenes gerichtliches Verwahrnis zu behandeln. (T1)

6 Ob 262/59OGH16.09.1959
6 Ob 183/60OGH24.05.1960

Auch

7 Ob 622/86OGH11.09.1986

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Nachlass wird aber nicht herrenlos, sondern wird nach Liquidation letztlich gemäß § 4 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwarhnisse für den Bund eingezogen. (T2) = SZ 59/150

3 Ob 523/95OGH29.11.1995

nur: Dem Fiskus muss freigestellt bleiben, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will. (T3)

7 Ob 591/95OGH13.03.1996

nur T3

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Auch; nur T3; Beisatz: Mit Stellung eines Ausfolgungsantrags des heimfallsberechtigten Staats und über Zuweisung des Nachlasses an ihn endet jedenfalls das Verlassenschaftsverfahren. (T4); Veröff: SZ 2012/122

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0020OB00312_5400000_001

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