Rechtssatz
Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.
Normen
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
VOEG §4
2 Ob 185/12p | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch nach dem VOEG weiterhin gültig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00283_06S0000_002
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