OGH 2Ob283/06s (RS0122849)

OGH2Ob283/06s28.10.2016

Rechtssatz

Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.

Normen

VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
VOEG §4

2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

Veröff: SZ 2007/148

2 Ob 185/12pOGH21.02.2013

Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch nach dem VOEG weiterhin gültig. (T1)

9 ObA 72/16bOGH28.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00283_06S0000_002

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