Normen
ABGB §431
ABGB §436
ABGB §1500
EO §37
EO §156
EO §183
EO §237
EO §350
Grundbuchsgesetz §55
Grundbuchsgesetz §57
Grundbuchsgesetz §61
Grundbuchsgesetz §69
Grundbuchsgesetz §70
Grundbuchsgesetz §72
Grundbuchsgesetz §76
Verbotsgesetz 1947 §20
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §13
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §14
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §20
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §21
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Verbotsgesetz 1947 §20
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §13
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §14
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §20
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz §21
Spruch:
Der Ausspruch des Vermögensverfalles ist rechtsgestaltender Natur und überträgt sofort mit seiner Verkundung das Eigentum kraft Gesetzes an den Staat. Die nachfolgende bücherliche Einverleibung hat nur deklaratorische Bedeutung.
Zur Frage des Erwerbes von Rechten am verfallenen Vermögen durch gutgläubige Dritte.
Die Wirkungen der Streitanmerkung nach § 61 GBG. treten auch dann ein, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetze nicht zu bewilligen gewesen wäre.
Entscheidung vom 29. Juni 1949, 2 Ob 260/49.
I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Bei Entscheidung der Streitsache, die dem angeführten oberstgerichtlichen Erkenntnis zugrundeliegt, spielte die Frage eine ausschlaggebende Rolle, ob der Ausspruch des Vermögensverfalles nach dem Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz sofort mit seiner Verkundung das Eigentum an den einzelnen Vermögensstücken (auch den unbeweglichen) an den Staat überträgt oder ob hiezu noch ein eigener Übertragungsakt (bücherliche Einverleibung) erforderlich ist. Ferner stand die Frage zur Erörterung, ob der gutgläubige Erwerb bücherlicher Rechte durch Dritte in der Zwischenzeit, solange die bücherliche Einverleibung des Eigentums des Staates noch nicht durchgeführt ist, geschützt werden soll.
Die Untergerichte hatten diese Fragen verschieden beantwortet. Nebenbei wurde auch die Frage der Wirksamkeit einer Streitanmerkung, die unrichtiger Weise bewilligt worden war, erörtert.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Begründung seiner Entscheidung zu den angeführten Rechtsfragen in folgender Art Stellung genommen:
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Was zunächst die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten im Rechtsstreit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien beantragten und erwirkten Streitanmerkung anlangt, ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, daß die Anmerkung unzulässig war und ihre Bewilligung gegen § 61 GBG. verstößt. Denn das Grundbuchsgesetz läßt die Streitanmerkung nur in den Fällen der §§ 61, 69, 70 GBG. zu und knüpft sie an die Voraussetzung, daß der Kläger durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt worden sei und sie nun aus dem Titel der Ungültigkeit bestreitet (Ehrenzweig, I/2, S. 258, Bartsch, 7. Aufl., S. 522 f.). Nur im Fall der Ersitzung und analog in anderen Fällen des außerbücherlich erworbenen Rechtes, sowie im Fall des § 69 GBG. kann eine Streitanmerkung auch ohne diese Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes stattfinden. Die Beklagte als Klägerin im Rechtsstreit 19 Cg 684/47 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hatte aber auf Grund ihrer eigenen Behauptungen nur einen Titel, einen persönlichen Eintragungs-, keinen Löschungsanspruch. Ihre Klage durfte daher nicht angemerkt werden.
Als weitere Frage ergibt sich, ob die entgegen dem Gesetz bewilligte und infolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig gewordene Streitanmerkung schlechthin wirkungslos sei, wie das Ersturteil annimmt. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Streitanmerkung ist eine im Grundbuchsgesetz vorgesehene und mit bestimmten, ausdrücklich geregelten Wirkungen (§ 61 GBG.) ausgestattete Einrichtung. Diese Wirkungen müssen auch dann eintreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Bewilligung fehlten, sofern der Bewilligungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Annahme einer absoluten Nichtigkeit einer solchen zu Unrecht bewilligten Anmerkung fehlt es an einer gesetzlichen Unterlage, weil keine grundbuchswidrige Eintragung vorliegt (vgl. Klang, 2. Aufl., II, S. 345).
Aber diese Fragen sind für die Prozeßentscheidung nicht wesentlich.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Eigentumserwerb der Republik an den für verfallen erklärten bücherlichen Liegenschaften eines vom Volksgericht Verurteilten schon mit der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses oder erst mit der bücherlichen Einverleibung erfolgt. Anders formuliert: ob der den Verfall aussprechende Richterspruch nur Erwerbstitel ist, welcher nach dem in § 431 ABGB. niedergelegten Eintragungsprinzip seine Ergänzung durch die bücherliche Eintragung zu finden hat, oder ob er einen der Ausnahmsfälle vom Intabulationsprinzip darstellt, so daß hier ein Fall originären Rechtserwerbs vorläge.
Während der Erstrichter und mit ihm übereinstimmend die Revision der letzteren Ansicht zuneigen, vertritt das Berufungsgericht und mit ihm der Revisionsgegner den Standpunkt, daß das Verfallserkenntnis nur einen Erwerbstitel darstelle, der Eigentumserwerb aber erst durch die auf Antrag der Verwertungsstelle (§ 21 Abs. 7 Volksgerverf.- u. VermögensverfG.) erfolgte Einverleibung erfolge.
In zweiter Linie wird auch die Frage zu lösen sein, welche Bedeutung dem gutgläubigen, im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erfolgten Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte durch einen Dritten vor stattgefundener Intabulation des Eigentums der Republik zukomme.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Meinung des Erstrichters, daß der Vermögensverfall, der ja offenbar einen Fall der Gesamtnachfolge bildet, unmittelbar und kraft Gesetzes Eigentum am verfallenen Vermögen des Verurteilten dem Fiskus überträgt. Die bücherliche Einverleibung dient daher in diesem Fall nur der Ordnung des Grundbuchsstandes, es kommt ihr hier nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Rechtslage ist demnach hier einerseits so wie bei der Zwangsversteigerung verbücherter Liegenschaften nach §§ 156, 237 EO., anderseits ist auch die Analogie des Erwerbes des Erben heranzuziehen (vgl. Klang, l. c., S. 355, 371, Ehrenzweig, I/2, § 218, Neumann - Lichtblau, I S. 560). Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, es könne kein Fall originären Eigentumserwerbes an verbücherten Liegenschaften vorliegen, weil der Kommentar von Klang (2. Auflage) diesen Fall nicht unter den Ausnahmen vom Eintragungsprinzip behandle, kann kaum als durchgreifend angesehen werden, da selbst gegenüber dem Gesetz das Auslegungsmittel des argumentum a silentio zu den am wenigsten überzeugenden gehört.
Auch die Stützung der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht auf die Bestimmung der §§ 13, 14, 21 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. versagt. Denn § 21 Abs. 7 spricht im Gegenteil geradezu von den durch den Verfall an unbeweglichem Vermögen erworbenen Rechten des Staates, gebraucht also eine Diktion, die der in § 237 EO. angewendeten sehr nahekommt. Ebensowenig läßt sich aus der weiteren Bestimmung, daß die Eintragung der "Rechte" auf Antrag der Verwertungsstelle unter Vorlage des Verfallserkenntnisses im Grundbuch erfolge, ein Argument für die Ansicht des Berufungsgerichtes ableiten. Denn wenn § 237 EO. von dem durch den Zuschlag erworbenen Eigentumsrecht des Erstehers, § 21 Abs. 7 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. aber allgemein von Rechten an unbeweglichen Sachen spricht, findet diese verschiedene Formulierung ihre naheliegende Erklärung darin, daß im Zwangsversteigerungsverfahren eben nur Eigentum an verbücherten Liegenschaften übertragen, das Schicksal anderer bücherlicher Rechte aber an den dafür bestimmten Stellen der Exekutionsordnung geregelt wird, während das verfallene Vermögen des Verurteilten als Inbegriff seiner schätzbaren geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten eben auch andere dingliche Rechte, wie z. B. eine Hypothekarforderung oder eine Dienstbarkeit oder ein Ausgedinge, enthalten kann. Daß das Gesetz die bücherliche Einverleibung erst über Antrag der Verwertungsstelle stattfinden läßt, stellt sich nur als Anwendungsfall des in § 76 GBG. niedergelegten Grundsatzes dar, daß bücherliche Eintragungen nur auf Begehren eines Berechtigten und nicht von Amts wegen vorzunehmen sind. Es hätte ja sonst das Gesetz dem Strafgericht die Pflicht auferlegen müssen, von Amts wegen die aus dem Verfall sich ergebenden grundbücherlichen Eintragungen anzuordnen und um ihren Vollzug das zuständige Buchgericht zu ersuchen. Es bedarf keiner näheren Begründung, warum das Gesetz das Strafgericht mit solchen Verpflichtungen nicht belasten, sondern der zur Vertretung des Fiskus berufenen Amtsstelle die Stellung der erforderlichen Grundbuchsanträge überlassen wollte. Für die Lösung der zentralen Frage ergibt diese Gesetzesstelle also nichts.
Auch die weitere Vorschrift, daß die Eintragung des Eigentumsrechtes des Fiskus, falls eine Anmerkung der Beschlagnahme nach § 13 Abs. 2 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. schon im Grundbuch aushaftet, im Range dieser Anmerkung zu erfolgen habe, führt der Lösung nicht näher. Denn diese Vorschrift ist sichtlich der Norm der §§ 55, 57 GBG. nachgebildet und sagt nur, daß sich in diesem Falle der Rang der Einverleibung nach dem der Anmerkung der Beschlagnahme richtet, also auf diesen Zeitpunkt rückbezogen wird, woraus sich dann in der Folge wiederum in Analogie des § 57 GBG. die hier amtswegige Löschung der im Range nachstehenden bücherlichen Eintragungen von selbst ergibt.
Ebensowenig läßt sich irgend etwas für die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus §§ 13 Abs. 2 und 14 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. gewinnen. Denn diese beziehen sich nur auf die Beschlagnahme und die Wirkungen der Anmerkung der Beschlagnahme im Grundbuch. Eine solche Beschlagnahme hat nach der Aktenlage und den Feststellungen der Untergerichte nicht stattgefunden und darum ist auch keine Anmerkung der Beschlagnahme im Grundbuch enthalten. Ungelöst bleibt im Gesetz die Frage, in welchem Range die Einverleibung der durch den Verfall an unbeweglichen Sachen erworbenen Rechte des Staates zu erfolgen habe, wenn eine Anmerkung der Beschlagnahme nicht im Grundbuch enthalten ist. Geht man von der noch näher zu begrundenden Ansicht aus, daß sich der Eigentumserwerb mit der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses vollziehe, das heißt im Hinblick auf die Unzulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel gegen ein volksgerichtliches Strafurteil, von dem das Verfallserkenntnis ja nur einen Teilausspruch darstellt, mit dessen Verkundung, so hat die Eintragung in diesem Fall auf den Tag und die Stunde der Urteilsverkundung bezogen zu werden. Auch hier tritt die Analogie mit § 237 EO. zu Tage, wo der Eigentumserwerb ja mit der Erteilung des Zuschlages und nicht etwa erst mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages nach § 183 Abs. 3 EO., § 72 GBG. stattfindet (Klang, l. c., S. 372).
Es treffen nun tatsächlich, wollte man nicht schon nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. hier einen Fall ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eines originären Eigentumserwerbes annehmen, alle Erwägungen zu, die bei der Zwangsversteigerung verbücherter Liegenschaften den Gesetzgeber bestimmten, den Eigentumserwerb schon mit der Zuschlagserteilung eintreten zu lassen und der nachträglichen Verbücherung nur deklaratorische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. Neumann - Lichtblau, S. 560). Das Verfallserkenntnis ist eben eine rechtsgestaltende Entscheidung, die zugleich eine besondere Art des Eigentumserwerbes darstellt. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens war ja kaum ernstlich zweifelhaft, daß hier schon mit der Rechtskraft des strafgerichtlichen oder administrativen Verfallserkenntnisses ipso iure und ohne förmliche Übergabe der Eigentumserwerb sich vollziehe (vgl. Ehrenzweig, I/2, S. 221). Es ist kein innerer Grund einzusehen, warum die gleiche Regelung nicht auch bei unbeweglichem Vermögen eintreten und das Eintragungsprinzip, analog wie im Fall des § 237 EO., Rücksichten höherer Ordnung ausnahmsweise Platz machen sollte. Diese Ansicht wird auch im Kommentar zum Nationalsozialistengesetz von Heller - Loebenstein, II, S. 159, vertreten.
Daneben besteht auch noch die Analogie des Erwerbes im Erbgang. Auch für diesen Fall eines abgeleiteten Erwerbes nimmt die Lehre nahezu einmütig eine Ausnahme von § 431 ABGB. an (Klang, l. c., S. 355, 371, Ehrenzweig, I/2, 237, und die bei Klang, S. 371 unter Anm. 3, 4 zitierte Literatur und Rechtsprechung). Andernfalls bestände ja in der Zeit von der Einantwortung bis zur Einverleibung kein Eigentumsrecht. Man muß darum trotz § 436 ABGB. annehmen, daß sich der Eigentumserwerb des Erben nicht erst durch die Einverleibung, sondern schon mit der Einantwortung vollziehe. Da nun der Vermögensverfall einen Fall der Gesamtnachfolge darstellt (§ 20 Abs. 2 Volksgerverf.- u. VermögensverfG.) und das verfallene Vermögen auf die Republik übergeht, ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt die Richtigkeit der Ansicht, daß der Eigentumserwerb des Fiskus nicht erst durch die nur mehr der Ordnung des Grundbuchstandes dienende Einverleibung, sondern schon durch das Verfallserkenntnis erfolge.
Nunmehr bleibt noch die Frage zu lösen, welche Bedeutung der gutgläubige Rechtserwerb Dritter an zum verfallenen Vermögen gehörenden verbücherten Liegenschaften besitze. Daß der vertragsmäßige Rechtserwerb Dritter, der im Vertrauen auf den Grundbuchstand erfolgte, durch das negative Publizitätsprinzip geschützt wird (§ 1500 ABGB.), unterliegt freilich keinem Zweifel. Wenn also der Eigentümer vor der Verfallserklärung, ohne daß durch eine Vermögensbeschlagnahme und deren Anmerkung im Grundbuch nach § 13 Abs. 2 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. vorgesorgt worden wäre, die Liegenschaft einem gutgläubigen Dritten veräußert oder verpfändet, wäre dieser geschützt und der nachträgliche Vermögensverfall könnte daran nichts mehr ändern. Die betreffende Liegenschaft gehörte dann eben nicht mehr zum verfallenen Vermögen, bzw. der Fiskus müßte die vorangegangene Belastung gegen sich gleich jedem anderen Erwerber gelten lassen. Auch eine dem Verfallserkenntnis nachgefolgte derartige Verfügung des noch immer im Grundbuch als Eigentümer enthaltenen Verurteilten, sofern sie nicht an der Bestimmung des § 20 Verbotsgesetz scheitert, würde dem gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam sein. Denn rechtsaufhebende Tatsachen, deren Eintragung im Grundbuch unterblieben sind, wirken gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der die Abweichung des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage nicht kannte oder offenbar kennen mußte, nicht (vgl. Klang, l. c., S. 348).
Dieser Rechtssatz ist unanwendbar auf den exekutiven Erwerb, dem nach einheitlicher Auffassung der Lehre und neueren Rechtsprechung der Schutz des guten Glaubens nicht zustatten kommt (Klang, l. c., S. 349, Anm. 155, 156, Ehrenzweig, I/2, S. 466 ff.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Erwerb und die bona fides des Erwerbers sonst unverhältnismäßig erleichtert würden und der Vertrauensgrundsatz bloß die Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehres fördern, nicht aber dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit bieten soll, auf Güter zu greifen, die dem Verpflichteten nicht gehören (Judikat 188, JBl. 1936, S. 408, ÖRZ. 1936, S. 139, u. a. m.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der exekutive Eigentumserwerb des Beklagten auf Grund des Versäumnisurteils vom 29. November 1947, 19 Cg 684/47, der zu einer Zeit stattfand, als die Republik bereits auf Grund des Verfallserkenntnisses vom 11. November 1947 außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft geworden war, dieser gegenüber unwirksam sein muß. Die Exekution, durch welche zu E 131/48 des Bezirksgerichtes Melk vom 10. Juni 1948 gemäß § 350 EO. das Eigentum an der Liegenschaft auf die heutige Beklagte als damalige betreibende Partei übertragen wurde, stellt sich als Abirrung auf fremdes Vermögen dar. Zwar konnte die Republik gegen sie nicht mehr mit der Widerspruchsklage des § 37 EO. auftreten, weil diese nur so lange erhoben werden kann, als die Exekution noch nicht beendet ist (Neumann - Lichtblau, S. 192), und der Exekutionsvollzug im Falle des § 350 EO. mit dem Vollzug der bewilligten grundbücherlichen Eintragung beendet ist. Aber sie war dadurch als "Dritte" keineswegs behindert, ihre Rechte bei dem nach der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichte in anderer Form, hier also durch die Eigentumsklage, geltend zu machen.
Das Klagebegehren, soweit es auf Leistung gerichtet war, erwies sich darum als begrundet, weshalb in Abänderung des berufungsgerichtlichen Erkenntnisses das Ersturteil wiederherzustellen war.
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