Rechtssatz
Das Rechtsmittel entspricht nur dann den formellen Erfordernissen, wenn sich aus dem Antrag und der Begründung der Umfang der Anfechtung des Urteiles ergibt; andernfalls ist es zu verwerfen.
2 Ob 259/65 | OGH | 30.09.1965 |
Veröff: JBl 1966,262 |
1 Ob 600/77 | OGH | 06.07.1977 |
Beisatz: Auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in den Gründen der Revisionsschrift nicht Stellung genommen wird und auch eine Revisionserklärung fehlt. (T1) |
3 Ob 585/79 | OGH | 22.10.1980 |
Auch |
6 Ob 521/81 | OGH | 27.08.1981 |
Vgl; Beisatz: Die Revision ist trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsmittelerklärung nicht zu verwerfen, wenn sich aus dem Revisionsantrag allein schon ergibt, dass das berufungsgerichtliche Urteil seinem gesamten Umfang nach bekämpft wird, so dass der Umfang der Anfechtung nicht zweifelhaft ist, wobei schon gar nicht aber ein offenbarer Schreibfehler (Berufungsgrund statt Revisionsgrund) zu Verwerfung der Revision führt. (T2) |
8 Ob 519/82 | OGH | 01.07.1982 |
Beisatz: Hier: Ausmaß der begehrten Mäßigung der Konventionalstrafe ist anzuführen. (T3) |
8 Ob 57/83 | OGH | 22.09.1983 |
Auch |
3 Ob 63/00m | OGH | 12.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Begründungslos bleibende Behauptungen genügen nicht. (T4) |
3 Ob 59/08k | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Umfang der Anfechtung kann auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 65 AußStrG 2005. (T6) |
8 ObA 18/20k | OGH | 27.05.2020 |
Beisatz: Hier: Abweisung nur mit eingeschränktem Betrag bekämpft; nicht ersichtlich, welche abgewiesenen Forderungen in welchem Umfang mit eingeschränktem Pauschalbetrag weiterverfolgt werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0020OB00259_6500000_001
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