OGH 2Ob258/68 (RS0006593)

OGH2Ob258/6812.9.1968

Rechtssatz

Dem Pflegebefohlenen, für den im Entmündigungsverfahren ein vorläufiger Beistand bestellt wurde, steht das Rekursrecht gegen einen Beschluss des Gerichtes zu, mit dem eine Prozessführung durch den vorläufigen Beistand genehmigt wurde.

Normen

AußStrG §9 F
EntmO §8

2 Ob 258/68OGH12.09.1968

Veröff: SZ 41/108 = EvBl 1969/46 S 74

5 Ob 559/94OGH04.07.1995

Vgl auch

2 Ob 2206/96tOGH05.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Rekursrecht des Betroffenen gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem ein vom Sachwalter geschlossener gerichtlicher Vergleich genehmigt wurde. (T1)

7 Ob 230/01aOGH07.12.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rekursrecht des Betroffenen gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem eine Ehenichtigkeitsklage (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage) des Sachwalters genehmigt wurde. (T2)

1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Schon vor der Entscheidung 4 Ob 100/09y wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten, dass einer betroffenen Person bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung zusteht. (T3); Veröff: SZ 2015/129

Dokumentnummer

JJR_19680912_OGH0002_0020OB00258_6800000_001

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