Rechtssatz
Eine Schmerzengeldkürzung infolge Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt.
2 Ob 99/14v | OGH | 27.08.2014 |
Auch; Beisatz: Hier Helmmitverschulden des verunfallten „sportlich ambitionierten“ Radfahrers. (T1) |
2 Ob 119/15m | OGH | 12.10.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: „Motorradschutzbekleidungsmitverschulden“. (T2); Veröff: SZ 2015/110 |
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0020OB00246_98K0000_001
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