OGH 2Ob246/98k (RS0110803)

OGH2Ob246/98k24.9.1998

Rechtssatz

Eine Schmerzengeldkürzung infolge Verletzung der Sturzhelmpflicht kommt nur bezüglich der vermeidbaren Verletzungen in Betracht. Es ist eine Schmerzengelddifferenzrechnung anzustellen, in der konkrete und fiktive Unfallfolgen einander gegenüberzustellen sind. Es ist das Schmerzengeld für die konkreten Folgen zu berechnen und jenes für die fiktiven Unfallfolgen. Vom höheren Schmerzengeld für die konkreten Folgen (Gesamtschmerzengeld) ist das niedrigere Schmerzengeld für die fiktiven Unfallfolgen abzuziehen. Die Differenz ergibt das Schmerzengeld für die vermeidbaren Verletzungen, welche der Kürzung unterliegt.

Normen

ABGB §1304 BI
ABGB §1304 BIIc

2 Ob 246/98kOGH24.09.1998
2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Veröff: SZ 2007/178

2 Ob 99/14vOGH27.08.2014

Auch; Beisatz: Hier Helmmitverschulden des verunfallten „sportlich ambitionierten“ Radfahrers. (T1)

2 Ob 119/15mOGH12.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: „Motorradschutzbekleidungsmitverschulden“. (T2); Veröff: SZ 2015/110

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0020OB00246_98K0000_001

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