OGH 2Ob227/23f

OGH2Ob227/23f14.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person H*, vertreten durch Braunsberger-Lechner – Loos, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Oktober 2023, GZ 2 R 59/23m-95, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00227.23F.1214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Betroffenen, eine Freundin anstelle ihres Bruders zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin zu bestellen, ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[3] 1. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters (2 Ob 129/20i Rz 5 mwN; 7 Ob 49/20m Pkt 1.2 mwN). Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen daher kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen (RS0132245).

[4] 2. Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (7 Ob 79/23b Rz 16 mwN).

[5] 3. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0117813 [T2]). Eine zur Wahrung des Wohls der Betroffenen aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

[6] 4. Dass die als gerichtliche Erwachsenenvertreterin gewünschte Person besser geeignet wäre als der bestellte Erwachsenenvertreter, behauptet der Revisionsrekurs nicht. Allein der Wunsch der Betroffenen, die Erwachsenenvertretung an eine andere Person zu übertragen, rechtfertigt nach der Rechtsprechung noch keine Umbestellung. Vielmehr besteht kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Dies gilt – entgegen dem Revisionsrekurs – auch dann, wenn sie in der Lage wäre, einen Erwachsenenvertreter zu wählen (§ 264 ABGB). Die mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hat nicht die freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge (vgl 3 Ob 76/20b Pkt 3.2 mwN).

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