European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00227.15V.0119.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und es wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Am 15. 8. 2007 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an dem ein in Österreich wohnhafter Dienstnehmer der Klägerin (einer in Österreich ansässigen GmbH) als Lenker eines Motorrads mit einem österreichischen Kennzeichen und C***** E***** J***** H***** als Lenker eines PKW mit einem englischen Kennzeichen beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Verkehrsunfall trifft den Lenker des PKW. Beim Unfall wurde der Dienstnehmer der Klägerin verletzt. Aufgrund der Verletzungen und der dadurch bedingten Krankenstände musste die Klägerin Lohnfortzahlung leisten.
Die Klägerin begehrte Zahlung von (zuletzt) 8.067,53 EUR sA und brachte vor, ihrer Lohnfortzahlung sei aufgrund der durch den Unfall bedingten Krankenstände keine Gegenleistung gegenüber gestanden. Weiters seien sonstige frustrierte Kosten entstanden. Entsprechend der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei die Klägerin berechtigt, nicht nur den Ersatz des Bruttolohns, sondern auch der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und des Dienstgeberzuschlags zu verlangen, da diese Beträge im Interesse des Dienstnehmers erbracht worden seien. Die österreichische Korrespondenzanstalt der englischen Versicherung sei zur Zahlung aufgefordert worden, bis dato sei jedoch nichts bezahlt worden.
Der beklagte Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs erhob (hier nicht wiederzugebende) substanziierte Einwendungen zur Höhe des Klagebegehrens. Im Hinblick auf die in 7 Ob 48/11a vertretene Rechtsansicht sei der beklagte Verband nicht passiv legitimert. Nach dieser Entscheidung sei § 62 Abs 1 KFG im Sinne der europäischen Richtlinie 2009/103/EG so auszulegen, dass juristische Personen nicht berechtigt seien, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungs-unternehmen gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen. Im Rechtssatz RIS‑Justiz RS0127246 sei nur beispielsweise angeführt, welche Dritten von der Geltendmachung ausgeschlossen seien, Ziel der Richtlinie sei es, jedenfalls den Schutz des Unfallopfers zu erhöhen. Die Rechtsprechung sei daher auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In eventu werde der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation erhoben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, im Licht der Entscheidung 7 Ob 48/11a sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. § 62 Abs 1 KFG regle die Haftung der beklagten Partei für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, nicht jedoch, wer die Geschädigten seien, die Ansprüche gegen sie geltend machen könnten. Nach dem Erwägungsgrund 27 der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie (Richtlinie 2000/26/EG; bzw dem Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2009/103/EG) sollten juristische Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich übergegangen seien (zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt sein, den betreffenden Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen. Der Umstand, dass ein Dienstgeber, der gesetzlich zur Lohnfortzahlung an einen bei einem Verkehrsunfall verletzten Dienstnehmer verpflichtet sei, aufgrund der Lohnfortzahlung Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger geltend machen könne, werde in der Rechtsprechung mit einer analogen Anwendung von § 1358 ABGB und § 67 VersVG begründet. Die Klägerin sei daher eine juristische Person im Sinne der zitierten Erwägungsgründe. Aus dem direkten Klagerecht gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG sei für die Klägerin nichts gewonnen, weil hier (gegenüber dem beklagten Verband) kein Haftpflichtversicherungsverhältnis bestehe, sondern lediglich fingiert werde. Aus der Entscheidung 2 Ob 6/09k, wonach im Anwendungsbereich des Verkehrsopfergesetzes bzw des VOEG der lohnfortzahlungspflichtige Dienstgeber gegenüber dem (mit dem hier beklagten Verband nicht identen) Fachverband der Versicherungsunternehmungen nicht aktivlegitimiert sei, könne für den hier geltend gemachten Fall, der dem Verkehrsopfergesetz bzw dem VOEG nicht unterliege, kein Umkehrschluss gezogen werden.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage vorliege, ob unter die im Erwägungsgrund 27 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht‑Richtlinie (bzw im Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2009/103/EG) genannten juristischen Personen auch der Dienstgeber falle, der dem verletzten Unfallopfer den Lohn fortzahle. Die Erwägungen in den Richtlinien sprächen zudem nur von juristischen Personen; Dienstgeber könnten naturgemäß auch natürliche Personen sein.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin und der Passivlegitimation des beklagten Verbands dem Erstgericht die Durchführung des Beweisverfahrens aufzutragen.
Der beklagte Verband beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig; sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, die im Klammerausdruck der zitierten Erwägungsgründe der genannten Richtlinien angesprochenen Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, also etwa Kaskoversicherer (wie in der Entscheidung 7 Ob 48/11a) oder Sozialversicherungsträger, erhielten Prämien oder Beiträge. Der lohnfortzahlungspflichtige Dienstgeber erhalte aber bei unfallbedingter Arbeitsverhinderung des Dienstnehmers keine Gegenleistung. Der Dienstgeber sei daher mit den Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht vergleichbar. Der Dienstgeber könne auch eine natürliche Person sein, auf die die genannten Erwägungsgründe nicht anzuwenden seien. Bei der Lohnfortzahlung handle es sich um eine bloße Schadensverlagerung.
Hiezu wurde erwogen:
1. Bei einer ‑ hier vorliegenden ‑ gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts grundsätzlich allseitig zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043352).
2. Lohnfortzahlung:
2.1. Im Fall der
Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die
Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der
Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohns, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (2 Ob 21/94 SZ 67/52; RIS‑Justiz RS0043287).
2.2. Ein gesetzlicher Forderungsübergang wird nach herrschender Meinung dem Sachrecht jener Rechtsordnung unterstellt, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat. Die Person des Legalzessionars bleibt dem maßgeblichen Zessionsgrundstatut überlassen. In gleicher Weise wie die Legalzession sind auch die übrigen privatrechtlichen Fälle des Ausgleichs für pflichtgemäße Gläubigerbefriedigung durch Dritte zu behandeln (RIS‑Justiz RS0083638). Auch der Übergang des Ersatzanspruchs auf den Dienstgeber durch die Lohnfortzahlung ist ‑ weil § 1358 ABGB und § 67 VersVG analog angewendet werden ‑ als gesetzlicher Forderungsübergang anzusehen. Die Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Drittzahlers ‑ hier des klagenden Dienstgebers ‑ anordnet, ist die österreichische. Die Vorinstanzen haben daher ‑ wenngleich dies nicht erörtert wurde (aber auch nicht strittig ist) ‑ zutreffend den Übergang des Schadenersatzanspruchs des geschädigten Dienstnehmers auf den klagenden lohnfortzahlungspflichtigen Dienstgeber nach österreichischem Recht beurteilt.
3. Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung und Auslandsunfall eines Inländers:
Nach herrschender Auffassung muss bei der Schadensregulierung nach einem „internationalen Verkehrsunfall“ zwischen einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung und einem Auslandsunfall eines Inländers unterschieden werden (vgl Thiede, Straßenverkehrsunfall mit Auslandsbezug [Teil 2] ‑ Direktklage, Vierte KH‑Richtlinie und Grüne‑Karte‑System, Zak 2014/202, 103 [105 ff]; Haag in Geigel, Der Haftpflichtprozess27 [2015] Kap 43 Rn 69 ff; Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen [2013] Rn 55 ff; 2 Ob 35/15h).
3.1. Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung:
Bei einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ erfolgt die Schadensregulierung nach dem Grüne-Karte-System bzw den seit 1. 7. 2003 wirksamen Internal Regulations (Anhang 1 [Geschäftsordnung des Rates des Büros] des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. 5. 2002; abgedruckt bei Grubmann, KHVG4 III.3.2), womit die zuvor bestehenden Übereinkommen zusammengefasst worden sind (vgl die Präambel des Übereinkommens). Die Mitgliedsländer sind verpflichtet, zentrale Regulierungsstellen einzurichten, sogenannte „Grüne-Karte-Büros“. Das Büro, in dessen Land ein Ausländer einen Unfall verursacht hat, ist danach verpflichtet, dem Geschädigten vollständigen Schadenersatz zu leisten („behandelndes Büro“). Es kann abschließend vom Büro des Landes, aus dem das Fahrzeug des Verursachers stammt, seine Aufwendungen erstattet verlangen. Scheitert die Regulierung, ist das behandelnde Büro für die Klage des Geschädigten passiv legitimiert (vgl Thiede, Straßenverkehrsunfall mit Auslandsbezug [Teil 2] - Direktklage, Vierte KH‑Richtlinie und Grüne‑Karte‑System, Zak 2014/202, 103 [107 f]; W. Reisinger in Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall² III [2010] Rz 90 f; Haag in Geigel, Der Haftpflichtprozess27 [2015] Kap 43 Rn 72; Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen [2013] Rn 57; 2 Ob 35/15h).
Diesem Haftungskonzept entspricht die innerstaatliche Haftungsregelung des § 62 Abs 1 KFG. Diese Bestimmung sieht die Haftung des hier beklagten Versicherungsverbands auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. 5. 2002 oder aufgrund einer Grenzversicherung in Fällen vor, in denen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Der Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist demnach die Haftung des (hier beklagten) Versicherungsverbands für einen durch ein ausländisches Fahrzeug im Inland verursachten Verkehrsunfall (2 Ob 35/15h).
3.2. Auslandsunfall eines Inländers:
Die von den Vorinstanzen herangezogenen und vom Berufungsgericht auch als Begründung für die Zulassung der Revision genannten Richtlinien (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 5. 2000 [4. KH‑RL]; Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 [6. KH‑RL]) kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil sie nur bei einem Unfall anwendbar sind, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat (Art 1 Abs 1 4. KH‑RL; Art 20 Abs 1 6. KH‑RL; 2 Ob 35/15h).
4. Zur Entscheidung 7 Ob 48/11a:
4.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 48/11a SZ 2011/119 = ZVR 2012/105 (W. Reisinger) ausgesprochen, dass § 62 Abs 1 KFG „im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2000/26/EG (nunmehr Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG; gemeint wohl des Erwägungsgrundes 49 der Richtlinie 2009/103/EG) ausgelegt werden muss“. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen (RIS‑Justiz RS0127246).
4.2. In der Entscheidung 7 Ob 48/11a war ein Fall zu lösen, in dem der deutsche Kaskoversicherer eines deutschen Kraftfahrzeugs, das in Österreich in einen Unfall am 19. 1. 2007 mit einem rumänischen Kraftfahrzeug verwickelt war, Ansprüche gegen den auch hier beklagten Versicherungsverband geltend machte. Wie schon in der Entscheidung 2 Ob 35/15h braucht auch hier auf die im Schrifttum an dieser Entscheidung geäußerte Kritik (vgl W. Reisinger in seiner Glosse ZVR 2012/105, 196 [198 f]; vgl auch Ch. Huber , Glosse zu 2 Ob 76/12h, ZVR 2014/9, 27 [30]; ders , Bericht über die 13. Europäischen Verkehrsrechtstage, ZVR 2013/6, 21 [22 f]; Thiede , Straßenverkehrsunfall mit Auslandsbezug [Teil 2] ‑ Direktklage, Vierte KH‑Richtlinie und Grüne‑Karte‑System, Zak 2014/202, 103 [107]) nicht eingegangen zu werden.
Denn im vorliegenden Fall, in welchem ‑ abweichend von dem in 7 Ob 48/11a entschiedenen Sachverhalt ‑ ein Inländer durch ein ausländisches Fahrzeug bei einem Inlandsunfall geschädigt wurde, richtet sich der Anspruch jedenfalls nicht gegen den beklagten Verband als Entschädigungsstelle im Sinn des Art 6 der 4. KH‑RL 2000/26/EG bzw des Art 24 der 6. KH‑RL 2009/103/EG, sondern im Sinn der Ausführungen zu Punkt 3.1. gegen den beklagten Versicherungsverband als „behandelndes Büro“.
5. Zur Entscheidung 2 Ob 35/15h:
5.1. In der Entscheidung 2 Ob 35/15h klagte der Haftpflichtversicherer den auch hier beklagten Versicherungsverband, weil die klagende Partei den Schaden des unfallbeteiligten PKW mit deutschem Kennzeichen gedeckt hatte, womit der Anspruch auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG übergegangen sei. Die Klägerin begehrte 50 % ihrer Schadenersatzleistung, weil den Lenker eines Wohnmobils mit Schweizer Kennzeichen ein Mitverschulden von 50 % am Unfall träfe.
5.2. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen, weil der klagende Haftpflichtversicherer kein geschädigter Dritter im Sinne des § 26 KHVG, sondern ein ausgleichsberechtigter Mitschädiger sei (RIS‑Justiz RS0130396).
5.3. Der vorliegende Fall ist anders gelagert als der zu 2 Ob 35/15h beurteilte Fall. Hier klagt nicht ein ausgleichsberechtiger Mitschädiger, sondern der Dienstgeber des Verletzten, auf den nach der unter Punkt 2. zitierten Rechtsprechung der Anspruch des Verletzten verlagert wurde und somit übergegangen ist.
6. Zur Entscheidung 2 Ob 6/09k:
6.1. In der von den Vorinstanzen und den Parteien zitierten Entscheidung 2 Ob 6/09k (SZ 2009/80 = ZVR 2010/44 [ Mesicek ]) ging es um eine Klage des lohnfortzahlungspflichtigen Dienstgebers eines bei einem Unfall verletzten Dienstnehmers gegen den mit der hier beklagten Partei nicht identen Fachverband der Versicherungsunternehmungen nach dem Verkehrs-opfergesetz. Dort wurde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass dieses Gesetz (wie auch das Nachfolgegesetz VOEG) nur Härtefälle erfassen wolle und daher keine (Legal‑)Zession etwa an die Sozialversicherungsträger oder den lohnfortzahlungs-pflichtigen Dienstgeber stattfinde. Demgemäß wurde das Klagebegehren in allen drei Instanzen abgewiesen.
6.2. Da es hier nicht um einen Anspruch nach dem Verkehrsopfergesetz bzw nach dem VOEG geht, ist aus der Entscheidung 2 Ob 6/09k für den vorliegenden Fall somit nichts zu gewinnen.
7. Zusammengefasst ist der vorliegende Fall daher weder mit dem zu 7 Ob 48/11a, noch mit dem zu 2 Ob 35/15h, noch mit dem zu 2 Ob 6/09k zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Es liegt vielmehr ein Fall wie unter 3.1. erörtert vor. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die unter Punkt 2. dargestellte Judikatur zur Lohnfortzahlung nicht anwendbar wäre. Der Umstand, dass dabei der Schaden vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber bloß verlagert wurde, soll den Schädiger bzw hier den einstandspflichtigen beklagten Verband nicht entlasten. Die Klägerin ist daher aktiv, der beklagte Verband passiv legitimiert und der Klagsanspruch dem Grunde nach gegeben.
8. Da die Vorinstanzen keine Feststellungen zur Beurteilung der bestrittenen Höhe der Klagsforderung getroffen haben, ist eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht unvermeidlich.
9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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