OGH 2Ob214/60 (RS0004928)

OGH2Ob214/6031.5.1960

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden. Einstweilige Verfügungen wegen Geldforderungen müssen für unzulässig erklärt werden, wenn sie sich auf das Massevermögen beziehen (Konkurs wurde hier nach der Entscheidung der zweiten Instanz über die einstweilige Verfügung eröffnet!).

Normen

EO §378 A
KO §1
KO §10

2 Ob 214/60OGH31.05.1960

EvBl 1960/207 S 354 = SZ 33/62

3 Ob 101/69OGH12.11.1969

nur: Die Konkurseröffnung muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden. (T1)

3 Ob 129/76OGH14.09.1976

nur T1; EvBl 1977/115 S 242 = SZ 49/108

3 Ob 55/77OGH31.05.1977

nur T1

3 Ob 104/78OGH12.09.1978

nur T1

3 Ob 141/78OGH26.09.1978

nur T1

3 Ob 146/78OGH17.10.1978

nur T1; JBl 1979,492

3 Ob 96/79OGH04.06.1980

nur T1; EvBl 1980/209 S 638

6 Ob 585/86OGH22.05.1986

Auch

3 Ob 226/97zOGH17.09.1997

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für das Rekursgericht. (T2)

3 Ob 74/98yOGH11.03.1998

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 11/10mOGH08.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Geldforderung werden nach mit Konkurseröffnung unwirksam, weil sie dem Schutz vor der Vereitelung oder Erschwerung einer Exekution dienen, eine Exekution aber nach Konkurseröffnung nicht mehr möglich ist; solche einstweilige Verfügungen sind daher von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters aufzuheben. (T3); Beisatz: Gleiches gilt für einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche, die sich auf Bestandteile der Masse beziehen. (T4); Beisatz: Besteht dieser Anspruch nicht auch gegenüber den Gläubigern des Gegners der gefährdeten Partei, hat er also keinen dinglichen Charakter, kann auch eine einstweilige Verfügung keine solche Drittwirkung begründen. (T5); Veröff: SZ 2010/66

3 Ob 239/11kOGH18.01.2012

Vgl auch; nur T1

3 Ob 178/13tOGH29.10.2013

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 50/19bOGH23.05.2019

nur T1; Veröff: SZ 2019/40

Dokumentnummer

JJR_19600531_OGH0002_0020OB00214_6000000_001

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