Spruch:
1. Die Bezeichnungen der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei werden richtig gestellt und zwar
a) jene der erstbeklagten Partei von „Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Rudolf S*****" auf „Rudolf S*****" und
b) jene der zweitbeklagten Partei von „Mag. Franz Hoffmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH" auf „M***** GmbH".
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
In der Insolvenzdatei wurde am 18. 3. 2005 die Rechtskraft der Aufhebung des über das Vermögen des Erstbeklagten eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens und am 29. 6. 2005 die Rechtskraft der Aufhebung des über das Vermögen der zweitbeklagten Partei eröffneten Konkursverfahrens öffentlich bekannt gemacht. Mit der Rechtskraft des jeweiligen Aufhebungsbeschlusses wurde, ohne dass es einer Prozesshandlung bedurft hätte oder der Rechtsstreit unterbrochen worden wäre, der ehemalige Schuldner bzw die ehemalige Gemeinschuldnerin wieder Partei des Verfahrens (RIS-Justiz RS0064690, RS0064696). Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Zu 2.:
§ 20 Abs 2 StVO ist eine Schutznorm, die der Kläger durch Einhaltung einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf einer Freilandstraße objektiv übertreten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hatte er daher zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (ZVR 1999/99; ZVR 2002/3; 2 Ob 23/02z; 2 Ob 230/04v; RIS-Justiz RS0112234). Es oblag ihm somit auch der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre (ZVR 1999/97; 7 Ob 276/03v; 2 Ob 230/04z; RIS-Justiz RS0111707, RS0111706; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1311 Rz 8; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 8/60 ff; Karner in KBB, § 1295 ABGB Rz 14). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (ZVR 1999/97 mwN). Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (ZVR 1999/97 mwN; 6 Ob 54/04s; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz I/74).
In der Entscheidung 2 Ob 20/99a (= ZVR 1999/97), auf die sich der Kläger in der Revision zur Stütze seines - gegenteiligen - Standpunktes mehrfach beruft, hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, es sei zu prüfen, welcher Schaden der klagenden Partei (ein sich gegen den Mitverursacher des von ihr dem Geschädigten ersetzten Schadens anteilig regressierender Haftpflichtversicherer) entstanden wäre, wenn sich der Versicherungsnehmer der beklagten Partei, die den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben hatte, rechtmäßig verhalten hätte. Der auf eine „Gesamtbetrachtung" im Sinne der Einbeziehung der fiktiven Schäden sämtlicher Unfallsbeteiligter abstellenden Argumentation der beklagten Partei hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, es seien (nur) die von der klagenden Partei hypothetisch zu erbringenden Leistungen jenen Leistungen gegenüber zu stellen, die sie tatsächlich erbracht oder zu erbringen habe. Die Schäden der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei hätten demnach außer Betracht zu bleiben, weil der eigene Haftpflichtversicherer diese nicht zu ersetzen habe und der klagenden Partei insoweit kein weiterer Schaden entstehen könne.
Damit wurde aber in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung ist (ebenso 6 Ob 54/04s).
Im vorliegenden Fall kommt es auf Grund des Mitverschuldenseinwandes der beklagten Parteien somit darauf an, ob der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit denselben Nachteil erlitten hätte. Die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht lässt keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste: Der Kläger wäre wesentlich weniger schwer verletzt gewesen, gegenüber den beim hypothetischen Unfallablauf schwerer verletzten anderen Insassen beider Fahrzeuge hätte ihn keine Ersatzpflicht getroffen. Insoweit zeigt der Kläger in seinem Rechtsmittel daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Auch das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0037606, insbesondere T 1). Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (2 Ob 213/02s; 2 Ob 65/05f ua). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 % könne nicht mehr vernachlässigt werden, hält sich im Rahmen der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0027074, RS0027276).
Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
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