Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Von der Erblasserin stammt folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung:
„TESTAMENT
Ich, I***** U*****, bestimme hiemit, dass im Falle meines Todes nachfolgende Personen bzw Institutionen zu meinen Universalerben erklärt werden:
1. Frau E***** F*****, [Geburtsdatum, Adresse] erhält:
1.1. Sparbuch [Bezeichnung des Sparbuchs] und alle meine Heilsteine meines Hauses (Adresse wie oben)
1.2. Und Sparbuch [Bezeichnung des Sparbuchs]
2. Zu gleichen Teilen meine Ersparnisse bei Volksbank B***** (Safe *****) *****
2.1. S***** [...]
2.2. [Erbansprecherin I. 1.]“
Der in dieser letztwilligen Verfügung enthaltene Punkt 1 betreffend Frau E***** F***** wurde leserlich gestrichen.
Bei Errichtung dieser letztwilligen Verfügung wollte die Erblasserin, dass nach ihrem Tod die darin genannten Institutionen, nämlich das S***** sowie der Erbansprecher I. 1. als Universalerben zu gleichen Teilen ihr gesamtes Vermögen erhalten sollten. Zuvor wurde auch E***** F***** in dieser letztwilligen Verfügung bedacht. Diese wurde jedoch später aus der Anordnung gestrichen. Der Zeitpunkt und Grund für diese Streichung kann nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Bezeichnung S***** meinte die Erblasserin die Erbansprecherin I. 2., an die sie auch schon zu Lebzeiten spendete. Ihre Verwandten wollte die Erblasserin nicht bedacht wissen.
Die Erbansprecher I. gaben je zur Hälfte aufgrund des Testaments die bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Erbansprecher II., Verwandte der Erblasserin, gaben ohne Angaben von Quoten jeweils die bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab.
Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Erbansprecher I, da zu ihren Gunsten ein gültiges Testament vorliege.
Die Revisionsrekurswerber zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Erbansprecherin II. 8. gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die gerügten Verfahrensmängel, was an sich keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG). Angemerkt sei nur Folgendes: Dass das Rekursgericht keine Beweiswiederholung durch Einvernahme der Zeugen und Erbansprecher im Rahmen einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführt hat, bildet keinen Verfahrensmangel: Nach § 52 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung fällt allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0120357). Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat keine vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umgewürdigt, was unter gewissen Voraussetzungen (§ 52 Abs 2 AußStrG) eine mündliche Rekursverhandlung erfordert hätte.
In seiner Rechtsrüge geht der Erbansprecher II. 1. über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und versucht in Wahrheit, die in dritter Instanz nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung als Willenserklärung ist eine Beurteilung im Einzelfall, die nur bei groben Auslegungsfehlern, so hier bei Verletzung von Testamentsauslegungsgrundsätzen, eine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS-Justiz RS0043080 [T2]; RS0042555 [T11, T12]; RS0042896).
Das Rekursgericht hat sich auf die Auslegungsgrundsätze des „favor testamenti“ (vgl RIS-Justiz RS0012243), der „Andeutungstheorie“ (vgl RIS-Justiz RS0012372; RS0012367) sowie der Auslegung nach dem wahren Willen des Erblassers (RIS-Justiz RS0012238 [T2, T3]; RS0012342; vgl auch RS0012340) gestützt. Es hat die letztwillige Verfügung insbesondere unter Hinweis auf die darin verwendeten Ausdrücke „Testament“, „Universalerben“ und „zu gleichen Teilen“ als Testament mit Einsetzung der Erbansprecher I. zu Erben zu gleichen Teilen qualifiziert.
Diese Auslegung ist vor allem angesichts des festgestellten Willens der Erblasserin nicht korrekturbedürftig.
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