Rechtssatz
Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zulässt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, dass der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamenteigenschaft bestreitet.
1 Ob 179/66 | OGH | 15.09.1966 |
EvBl 1967/152 S 178 |
7 Ob 520/76 | OGH | 19.02.1976 |
Beisatz: Entscheidung im Zweifel im Rechtsweg. (T1) |
5 Ob 655/83 | OGH | 06.12.1983 |
NZ 1984,130 |
9 Ob 88/04p | OGH | 03.08.2005 |
nur: Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zulässt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, dass der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung nicht gewollt hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0010OB00179_6600000_001
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