OGH 2Ob191/76 (RS0037218)

OGH2Ob191/7628.10.1976

Rechtssatz

Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.

Normen

KO §7
KO §59
KO §78
ZPO §164 ff

2 Ob 191/76OGH28.10.1976
8 Ob 81/79OGH13.09.1979
6 Ob 582/87OGH14.05.1987
8 Ob 12/92OGH04.02.1993

Auch; nur: Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen. (T1)

8 ObA 247/97zOGH11.12.1997
9 Ob 321/98sOGH10.02.1999
8 Ob 52/08tOGH28.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. (T2)

4 Ob 74/09zOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19761028_OGH0002_0020OB00191_7600000_001

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