Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Wiederaufnahmskläger führte am 9. und 11. 12. 1997 an der Wiederaufnahmsbeklagten Lasik-Operationen zur Beseitigung ihrer Kurzsichtigkeit durch. In der Folge trat an beiden Augen der Wiederaufnahmsbeklagten eine erhebliche Verschlechterung der Sehschärfe ein; im Jahr 2000 wurde jeweils ein postoperativer Keratokonus diagnostiziert.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. 7. 2003, 8 Cg 138/00w, wurde (rechtskräftig) festgestellt, dass der dort beklagte Wiederaufnahmskläger der dort klagenden Wiederaufnahmsbeklagten für alle künftigen Schäden aus den Lasik-Operationen zu haften hat. Im Verfahren 18 Cg 56/05t des Landesgerichts Innsbruck begehrte die Wiederaufnahmsbeklagte als Klägerin unter Berufung auf dieses Feststellungsurteil vom Wiederaufnahmskläger als Beklagten den Ersatz des infolge der fortschreitenden Verschlechterung ihres Sehvermögens seit 1. 7. 2002 eingetretenen Schadens (Verdienstentgang; Kosten für Medikamente und Kontaktlinsen; Fahrtkosten und Parkgebühren; Kosten einer Begleitperson; Kosten einer Haushaltshilfe), den sie zuletzt mit insgesamt 79.735,64 EUR bezifferte. Sie brachte unter anderem vor, wegen der Verformungen der Hornhaut auf Spezialkontaktlinsen (harte Konuslinsen) angewiesen zu sein, die sie nur schlecht vertrage und nur wenige Stunden am Tag tragen könne. Mit Hilfe einer Brille könne ihre Sehschwäche nicht ausgeglichen werden. Seit 30. 1. 2003 suche sie deshalb regelmäßig einen - namentlich genannten - Kontaktlinsenspezialisten in Innsbruck auf.
Der Wiederaufnahmskläger (als Beklagter) bestritt den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schäden und der im Vorverfahren festgestellten Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Er wandte insbesondere ein, die bei der damaligen Klägerin anlagebedingt vorhandene progressive Myopie hätte in Verbindung mit dem ebenfalls schon präoperativ vorhandenen Hornhautdefekt gleichermaßen zur Verschlechterung ihres Sehvermögens geführt.
Das Landesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 9. 10. 2006 dem Klagebegehren mit 78.907,23 EUR sA statt und wies das auf 828,40 EUR sA lautende Mehrbegehren ab. Es stellte, soweit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung, fest, dass der Grund für die Minderung der Sehstärke der Klägerin eine beidseitig bestehende Keratektasie nach Lasik sei, was eine Aufsteilung und Ausdünnung der Hornhaut nach vorne bedeute. Die postoperative Keratektasie bedinge die wiederaufgetretene starke Kurzsichtigkeit der Klägerin sowie auch die schlechte Abbildungsqualität. Durch die Lasik-Operationen bzw die postoperative Keratektasie sei es bei der Klägerin zu einem Abfall der Sehschärfe mit Kontaktlinsen auf 0,2 am rechten Auge und 0,4 am linken Auge gekommen, welche ohne Lasik-Operationen nicht eingetreten wäre. Vor den Lasik-Operationen sei die Hornhaut normal dick gewesen; danach sei hingegen die kritische Grenze der inneren Lamelle wesentlich unterschritten worden, weshalb die Verschlechterung der Sehleistung den Lasik-Operationen zuzuordnen sei. Vor den Lasik-Eingriffen habe bei der Klägerin kein Keratokonus bestanden. Während der Klägerin vor den Lasik-Eingriffen das Tragen von Kontaktlinsen bis zu 24 Stunden täglich problemlos möglich gewesen sei, erfordere die bei der Klägerin eingetretene postoperative Keratektasie das Tragen von Spezialkontaktlinsen, was wegen einer operationsbedingten Kontaktlinsenunverträglichkeit nur mehr ein bis zwei Stunden täglich mit Unterbrechungen möglich sei. Das Landesgericht Innsbruck gründete diese Feststellungen auf das augenfachärztliche Gutachten eines von ihm bestellten Sachverständigen, der auch schon im Vorverfahren als Gutachter tätig war und sich auf die „Prozessunterlagen" des von der damaligen Klägerin konsultierten Kontaktlinsenspezialisten, die eigenen Krankenblattaufzeichnungen sowie eine „eingehende augenärztliche Untersuchung" vom 13. 2. 2006 stützte.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des damals beklagten Wiederaufnahmsklägers gab das Oberlandesgericht Innsbruck nur insoweit Folge, als es den Zuspruch an die damals klagende Wiederaufnahmsbeklagte auf 78.743,43 EUR sA und den abweisenden Teil auf 992,21 EUR sA korrigierte.
Der Wiederaufnahmskläger (in der Folge nur noch: Kläger) begehrt nunmehr mit der am 21. 3. 2008 beim Erstgericht überreichten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 56/05t des Landesgerichts Innsbruck, die Aufhebung des darin ergangenen Urteils vom 9. 10. 2006 (inhaltlich aber nur soweit dem Klagebegehren letztlich stattgegeben wurde) sowie die (gänzliche) Abweisung des in diesem Verfahren gestellten Klagebegehrens. Er habe sich bei dem von der Wiederaufnahmsbeklagten (in der Folge nur noch: Beklagte) konsultierten Kontaktlinseninstitut nach der Art der von ihr verwendeten Kontaktlinsen erkundigt und mit Schreiben vom 27. 2. 2008 die Auskunft erhalten, dass die Beklagte formstabile „KAKC"-Speziallinsen trage; es handle sich um vierkurvige Korneallinsen mit einem asphärischen Bevelbereich, die speziell zur Korrektur von Keratokonus eingesetzt werden würden, wobei die Besonderheit der Geometrie dieser Linsen in der Stufung der peripheren Radien und Zonenbreiten liege. Aufgrund dieses Schreibens habe sich für den Kläger die Vermutung ergeben, dass der Keratokonus bei der Beklagten postoperativ exzentrisch und nicht zentral, wo der Kläger 1997 die Hornhaut mittels Lasik abgetragen habe, aufgetreten sei, sodass kein Zusammenhang zwischen den Lasik-Eingriffen und dem Keratokonus bestehe. Die vom Kläger anschließend im Augenzentrum Köln und von einem weiteren Experten eingeholten Stellungnahmen bestätigten, dass sich bei der Beklagten ein exzentrischer, sogenannter ideopathischer Keratokonus ausgebildet habe, der mit der vom Kläger 1997 zentral durchgeführten Laserabtragung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe.
In einem weiteren, am 6. 5. 2008 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz brachte der Kläger vor, der im Verfahren 8 Cg 138/00w tätig gewesene Sachverständige habe mit Schreiben vom 18. 4. 2008 bestätigt, dass die Diagnostik des Keratokonus, an dem die Beklagte leide, seit der Begutachtung der Beklagten durch neue Untersuchungsmethoden genauer geworden sei. Eine davon sei die Zernike-Koeffizienten-Analyse, die Form und Position des Keratokonus exakt nachweise. Im Falle der Beklagten werde sich herausstellen, dass der für die von ihr geltend gemachten Schäden ursächliche Keratokonus entgegen den bisherigen Annahmen mit den Lasik-Eingriffen vom 9. und 11. 12. 1997 in keinem Zusammenhang stehe. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren a limine zurück. Der Kläger stütze sein Wiederaufnahmsbegehren darauf, mittels der erst seit dem Jahr 2002 möglichen Zernike-Koeffizienten-Analyse die mangelnde Kausalität seiner Eingriffe für die bei der Beklagten aufgetretenen Komplikationen nachweisen zu können. Dem sei entgegenzuhalten, dass der im Hauptprozess tätige Sachverständige anlässlich der Untersuchung der Beklagten am 13. 2. 2006 in der Universitätsaugenklinik München die Hornhaut-Topographie mit dem Okulus-Keratographen geprüft und in seinem Gutachten zur Ursächlichkeit der Lasik-Operationen für den Sehverlust der Beklagten gelangt sei. Der Sachverständige, der die Beklagte bereits im Jahr 2001 (im Vorprozess) untersucht gehabt habe, hätte zweifellos erkannt, wenn die Aufsteilung der Hornhaut nicht zentral, sondern exzentrisch vorgelegen wäre. Davon abgesehen könne eine Wiederaufnahmsklage nicht auf die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachtens gestützt werden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Wiederaufnahmsklage beziehe sich ausschließlich auf den Grund des im wiederaufzunehmenden Verfahren erhobenen Schadenersatzanspruchs. In diesem Umfang sei das Erstgericht aber an das im Vorprozess (8 Cg 138/00w) ergangene Feststellungsurteil gebunden gewesen; dessen Bindungswirkung schließe eine abermalige Prüfung „dieser Frage" aus. Das im Vorprozess festgestellte Rechtsverhältnis sei der neuen Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen. Im Hauptprozess (18 Cg 56/05t) hätte somit auf Vorbringen und Beweisanbote, die nur den Grund des Anspruchs betreffen, nicht eingegangen werden dürfen. Die nunmehr vom Kläger geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel hätten deshalb zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liege schon aus diesem Grund nicht vor, sodass nicht geprüft werden müsse, ob es sich tatsächlich um neue Tatsachen oder Beweismittel handle. Der Kläger sei vielmehr auf die Beseitigung des Feststellungsurteils zu verweisen, die er (mit weiterer Wiederaufnahmsklage) ohnedies bereits anstrebe. Erst danach könne er sich auf den (analog heranzuziehenden) Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO berufen. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Bewilligung der Wiederaufnahme des Hauptprozesses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig. Da der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet ist, als im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist ein die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage aus formellen Gründen bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar (2 Ob 23/06f mwN; RIS-Justiz RS0116279). Der Streitwert der Wiederaufnahmsklage ist mit jenem des Hauptprozesses ident (2 Ob 23/06f; 4 Ob 77/07p; RIS-Justiz RS0042445, RS0042409). Er übersteigt im vorliegenden Fall 20.000 EUR, sodass der zweitinstanzliche Beschluss unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO angefochten werden kann. Diese liegen auch vor, weil das Rekursgericht aufgrund einer Verkennung der Rechtslage die Befassung mit den Rekursargumenten des Klägers abgelehnt hat.
Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig, weil die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgte, ehe die Beklagte in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen worden ist (vgl 3 Ob 380/97x; 1 Ob 158/05z; RIS-Justiz RS0044016, RS0044008 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 521a ZPO Rz 12).
2. Der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
a) Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Rekursgerichts, dass zuerst das Feststellungsbegehren beseitigt werden müsse, ehe die Wiederaufnahme des Leistungsprozesses möglich sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018). Schon die Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur den Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RIS-Justiz RS0038976). In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung aber notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs beziehen (SZ 61/43; 2 Ob 46/93 = ZVR 1995/73; RIS-Justiz RS0038915). Mit einem Feststellungsurteil wird daher wohl die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Auch bei Vorliegen eines positiven Feststellungsurteils muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war (vgl SZ 61/43; 1 Ob 25/91 = JBl 1992, 253; 2 Ob 27/99f = ZVR 2000/17). Im Leistungsprozess (Hauptprozess), dessen Wiederaufnahme der Kläger begehrt, wurde im Einklang mit dieser Rechtsprechung nur der Kausalzusammenhang zwischen der feststehenden Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden sowie dessen Höhe geprüft. Mit den in der Wiederaufnahmsklage angeführten Umständen trachtet der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass die operativen Eingriffe des Jahres 1997 entgegen den Beweisergebnissen des Hauptprozesses für den Keratokonus und die daraus erwachsenen Folgeschäden der Klägerin nicht ursächlich waren. Insoweit entfaltet das Feststellungsurteil jedoch keine Bindungswirkung, sodass sich die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts als unzutreffend erweist.
b) Daraus ist für den Kläger letztlich aber nichts gewonnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt gewesen ist (2 Ob 230/06x = EvBl 2007/128 mwN; 9 Ob 59/07p; 9 Ob 79/07v; RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptprozesses eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptprozess eingeholten Gutachten abweicht (10 ObS 104/06a).
Der Kläger stützt das Wiederaufnahmsbegehren auf die ihm nachträglich zur Kenntnis gelangten Besonderheiten der Kontaktlinsen der Beklagten und die darauf gegründeten Schlussfolgerungen mehrerer Fachärzte, die zu einem vom Gutachten des Hauptprozesses abweichenden Ergebnis gelangen. Er übersieht dabei, dass der im Hauptprozess und auch schon im Vorprozess tätige Sachverständige über die Unterlagen des von der Beklagten zu Zwecken der Kontaktlinsenanpassung konsultierten Augenfacharzts - von dessen Kontaktlinseninstitut die Auskunft vom 27. 2. 2008 stammt - verfügte und die Spezialkontaktlinsen der Beklagten bei der Erstellung des Untersuchungsbefunds und der Erstattung des Gutachtens ein zentrales Thema waren. Sollte der Sachverständige aus der Art der Kontaktlinsen falsche Schlüsse gezogen oder zwingende Schlussfolgerungen unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Unrichtigkeit seines Gutachtens geführt. Es begründet für sich allein aber nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder mangelnde fachliche Eignung des im Hauptprozess tätigen Sachverständigen ergeben sollte (2 Ob 8/06z mwN, 9 Ob 79/07v; RIS-Justiz RS0044555). Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptprozess zu anderen Ergebnissen hätte führen können (2 Ob 8/06z mwN; 2 Ob 230/06x). Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch unbekannt gewesen sind (10 ObS 169/03f mwN).
Der Kläger hat sich in seinem weiteren Schriftsatz zwar auch darauf berufen, dass „seit der Begutachtung der Beklagten" neue Untersuchungsmethoden, wie die Zernike-Koeffizienten-Analyse angewendet würden, mittels derer die Form und Position des Keratokonus exakt nachgewiesen werden könne. Er bezieht sich dabei aber nicht auf die Begutachtung der Beklagten im Hauptprozess, sondern, wie sich aus der Nennung des Aktenzeichens ergibt, auf jene im Verfahren 8 Cg 138/00w, in welchem die Beklagte bereits am Beginn des Jahres 2001 untersucht worden ist. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass in einer der mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen die Zernike-Koeffizienten-Analyse als heute anerkannte, seit dem Jahr 2002 angebotene Untersuchungsmethode bezeichnet wird. Diese Methode war demnach im Zeitpunkt der Begutachtung der Beklagten im Hauptprozess (2006) zumindest in jenen Fachkreisen, denen auch der Beklagte angehört, jedenfalls bereits bekannt.
Aus den dargelegten Erwägungen hat das Erstgericht die abstrakte Eignung der geltend gemachten Gründe zur Herbeiführung einer anderslautenden Entscheidung im Hauptprozess zutreffend schon im Vorprüfungsverfahren verneint und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. Auf die im Rekurs gerügte „vorgreifende Beweiswürdigung" kommt es nicht entscheidend an. Dem Revisionsrekurs kann daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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