OGH 1Ob604/84 (RS0044008)

OGH1Ob604/8427.6.1984

Rechtssatz

Auch der gegen den in einem Verfahren über einen Antrag auf Zurückweisung der Klage gefällten Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist ein zweiseitiges Rechtsmittel.

Normen

ZPO §521a

1 Ob 604/84OGH27.06.1984
8 Ob 590/84OGH13.12.1984

Veröff: JBl 1985,752

8 Ob 542/86OGH07.05.1986
5 Ob 551/87OGH26.05.1987

Vgl aber; Beisatz: Wurde der Beschluß auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage vom Rekursgericht behoben und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen, so sind der gegen die Rekursentscheidung erhobene Rekurs (gemäß § 538 ZPO) und die Revisionsrekursbeantwortung (mangels Streitanhängigkeit!) unzulässig. (T1)

9 ObA 192/89OGH12.07.1989

Vgl; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Zurückweisung des Rekurses gegen Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage (§ 538 ZPO). (T2)

6 Ob 747/89OGH08.02.1990

Veröff: SZ 63/16

9 ObA 236/91OGH04.12.1991

Vgl aber; Beisatz: Die Anfechtung eines a limine gefaßten Zurückweisungsbeschlusses der Wiederaufnahmsklage findet in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren statt. (T3)

9 ObA 94/98hOGH20.05.1998

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: 14-tägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO, wenn die Wiederaufnahmsklage noch vor deren Zustellung an den Beklagten und vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde. (T4)

9 ObA 125/99vOGH16.06.1999

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0010OB00604_8400000_001

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