Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Wiederaufnahmsklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein Gutachten mit einem abweichenden
Ergebnis erstattet hat (10 ObS 270/98y = SSV-NF 12/106; 10 ObS
215/99m = SSV-NF 13/104 ua; RIS-Justiz RS0044834). Dies gilt auch für
den vorliegenden Fall, in dem nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptverfahren eingeholten neurologischen Gutachten abweicht.
Ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund läge in einem solchen Fall etwa vor, wenn der Wiederaufnahmswerber den Nachweis erbringt, dass der im Hauptverfahren beigezogene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat (EvBl 1961/26; SZ 49/67) oder dass die jüngere gutachterliche Stellungnahme auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basiert, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (10 ObS 91/87 = SSV-NF 1/40 uva; RIS-Justiz RS0044834 [T5]). Behauptungen dieser Art sind aber in der Wiederaufnahmsklage nicht enthalten (entsprechende Behauptungen im Revisionsrekurs können wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden). Vielmehr wird in der Wiederaufnahmsklage der Versuch unternommen, die Unrichtigkeit des seinerzeit im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens darzutun.
Die Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten bzw gutachterlichen Stellungnahmen als Wiederaufnahmsgrund im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs mangels tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen ist.
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