OGH 2Ob180/08x (RS0124312)

OGH2Ob180/08x30.10.2008

Rechtssatz

Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.

Normen

ABGB §1299 A2

2 Ob 180/08xOGH30.10.2008

Veröff: SZ 2008/160

9 Ob 38/11wOGH27.07.2011

Auch

6 Ob 238/12mOGH19.12.2012

Vgl; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T2)

4 Ob 197/13vOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T4)

3 Ob 170/16wOGH23.11.2016
10 Ob 54/18sOGH23.10.2018

Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T5)

7 Ob 96/19xOGH23.10.2019

Beisatz: Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/97

6 Ob 184/20gOGH18.02.2021
9 Ob 40/21dOGH28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20081030_OGH0002_0020OB00180_08X0000_001

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