OGH 2Ob155/89 (RS0000653)

OGH2Ob155/8928.3.1990

Rechtssatz

Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte einer Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müssten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen (hier: Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses). Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht möglich.

Normen

ABGB §901 II1
ABGB §1325 D4
EO §7 Bb3
EO §35 Ag

2 Ob 155/89OGH28.03.1990
2 Ob 79/97zOGH26.05.1997

Vgl aber

2 Ob 27/16hOGH25.02.2016

Auch

2 Ob 142/16wOGH20.06.2017

nur: Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus. (T1)<br/>Beisatz: Für Renten gilt nach ständiger Rechtsprechung die Umstandsklausel, sodass bei einer unvorhersehbaren wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Anpassung (Erhöhung oder Herabsetzung) an die geänderten Umstände begehrt werden kann. (T2); Veröff: SZ 2017/70

9 Ob 59/20xOGH17.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0020OB00155_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)