European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00140.22K.0927.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Vater versäumte die vom Erstgericht nach § 17 AußStrG gesetzte Frist zur Äußerung über den Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt, wobei es nach § 17 AußStrG mangels Stellungnahme des Vaters davon ausging, dass er dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und verneinte im Zusammenhang mit § 17 AußStrG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit Blick auf die vom Rekursgericht nicht geteilte Judikatur zu, wonach die Verfahrensvereinfachung des § 17 AußStrG nicht gelte, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen sei, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentrete (RS0006941 [T7]; RS0008420).
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (RS0107859). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
[4] 2. Das Rekursgericht hat begründet dargelegt, dass sich das Erstgericht zu Recht auf § 17 AußStrG gestützt habe, und damit inhaltlich das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildet grundsätzlich auch im Verfahren außer Streitsachen keinen Revisionsrekursgrund (RS0050037 ua; 1 Ob 238/14b [§ 17 AußStrG]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann selbst im Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl RS0030748 [T4]). Solche besonderen Umstände spricht der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel aber erst gar nicht an.
[5] 3. Selbst wenn man die Rechtsmittelausführungen dahin versteht, dass der Vater auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ergibt sich aus ihnen nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt (vgl RS0121265 [T4]), können zwar auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RS0121265). Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Der Rechtsmittelwerber hat daher die Relevanz des Verfahrensverstoßes aufzuzeigen (RS0120213 [T14, T21]), indem er darlegt, welches konkrete Vorbringen er erstattet hätte, wenn der Gehörverstoß nicht stattgefunden hätte (RS0120213 [T9]). Diesem Erfordernis wird der Revisionsrekurs nicht gerecht, weil nicht ansatzweise aufgezeigt wird, was der Vater dem Unterhaltserhöhungsantrag inhaltlich entgegenhält.
[6] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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