OGH 2Ob139/21m

OGH2Ob139/21m16.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. B***** L*****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Maurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 60.880 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Juni 2021, GZ 10 R 19/21a‑25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00139.21M.0916.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Zwischenurteils scheidet – unabhängig von Fragen der Parteienidentität und allfälliger Rechtskrafterstreckung nach § 28 KHVG (dazu instruktiv: 2 Ob 220/19w) – schon aus folgenden Gründen aus:

[2] Eine Bindung an das im Vorprozess ergangene (und im Übrigen unzulässigerweise auch die Gegenforderung umfassende: RS0040757) Zwischenurteil kommt nicht in Betracht, weil nach herrschender Rechtsprechung ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs Bindungswirkung nur innerhalb des Rechtsstreits entfaltet (2 Ob 164/17g; 2 Ob 213/08z; RS0040736). Es kommt ihm keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu. Es hat daher auch keine bindende Wirkung für solche Ansprüche, die später aus dem gleichen Rechtsgrund mit neuer Klage geltend gemacht werden (2 Ob 164/17g; 2 Ob 213/08z; RS0041011).

[3] Außerdem ist zu beachten, dass die vom Kläger angestrebte Bindung an die „Mitverschuldensquote“ nach ständiger Rechtsprechung schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich um eine bloße Vorfrage des Leistungsbegehrens handelt (2 Ob 220/19w Punkt II.1. aE mwN). Allein das Bedürfnis nach „Entscheidungsharmonie“ reicht nach gesicherter neuerer Rechtsprechung für eine Bindung nicht aus (2 Ob 64/17g; 2 Ob 213/08z; 2 Ob 62/13a; RS0102102).

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