European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00112.21S.0805.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Aufgrund des Errichtungszeitpunkts der zu beurteilenden letztwilligen Verfügung ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB).
[2] 2. Gemäß § 578 ABGB muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schluss des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann (1 Ob 27/72; 2 Ob 538/78; 2 Ob 143/19x; RS0012464). Sie deckt demnach grundsätzlich den über (oberhalb von) ihr stehenden Text (2 Ob 143/19x mwN).
[3] Dass die Unterschrift unmittelbar nach dem Ende des Textes stehen müsste, ist dagegen – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin – kein Kriterium der Rechtsprechung für ein gültiges eigenhändiges Testament. Zweck des § 578 ABGB ist vielmehr, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen (RS0012462). Dieser ist auch erfüllt, wenn die Unterschrift in einem gewissen Abstand unterhalb des Textes angebracht wird, solange der erforderliche räumliche Zusammenhang gegeben ist.
[4] Wenn die Vorinstanzen daher zur Formgültigkeit des vorliegenden eigenhändigen Testaments gelangten, begegnet dies keinen Bedenken.
[5] 3. Bei der weiter erörterten Testierabsicht handelt es sich dagegen um eine Tatfrage (2 Ob 39/19b mwN; RS0043478). Sie ist daher der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
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