Normen
6 Ob 758/82 | OGH | 06.10.1982 |
4 Ob 29/04z | OGH | 16.03.2004 |
Auch; Beisatz: Die gesetzliche Formvorschrift bezweckt die Individualisierbarkeit. (T1); Beisatz: Für Schreibmaterial und Textträger bestehen keine Vorschriften; der Text kann stehen, wo immer er lesbar ist. (T2) |
7 Ob 185/05i | OGH | 31.08.2005 |
Auch; Beisatz: § 578 ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen. (T3); Beisatz: Die Erbeinsetzung kann vom Erblasser in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden; die Niederschrift muss - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein. (T4); Beisatz: Ein in kurrentähnlicher Schrift verfasstes Schreiben „Mein letzter Wille" ...... „Dr. Georg" ..... „Vermögen" ........ „Georg" und der Unterschrift des Erblassers entspricht nicht diesen Erfordernissen. (T5) |
2 Ob 112/21s | OGH | 05.08.2021 |
nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T6) |
2 Ob 216/22m | OGH | 13.12.2022 |
vgl; Beisatz nur wie T3 |
2 Ob 60/24y | OGH | 15.10.2024 |
vgl; nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T7)<br/>Beisatz: Auch soll das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens und Unterschreibens eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten. (T8)<br/>Beisatz: Die Unterschrift stellt begrifflich den Vollendungsakt dar, sodass ihr abschließende Wirkung zukommt. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00758_8200000_001
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