Rechtssatz
Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist daher nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer.
9 ObA 168/08h | OGH | 17.12.2008 |
Auch; Beisatz: Der im Rekursverfahren siegreich gebliebene Gegner kann durch die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung nicht beschwert sein. (T1) |
3 Ob 97/09z | OGH | 19.05.2009 |
Auch; Beisatz: Daran vermag auch die Zustellung des Rekurses des Verpflichteten zur allfälligen Rekursbeantwortung nichts zu ändern. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070614_OGH0002_0020OB00110_07A0000_001
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