OGH 2Ob1/01p (RS0114742)

OGH2Ob1/01p25.1.2001

Rechtssatz

Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind.

Normen

ABGB §94

2 Ob 1/01pOGH25.01.2001

Veröff: SZ 74/12

2 Ob 180/05tOGH11.08.2005
7 Ob 95/05dOGH28.09.2005
7 Ob 197/06fOGH30.08.2006

Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T1)

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

Beisatz: Es handelt sich dabei um keine Erhöhung des Geldunterhaltsanspruchs. Dieser Anspruch ist zwar bei einem positiven Saldo der Wohnkosten (also bei Tragung von mehr als der Hälfte dieser Kosten durch den Unterhaltspflichtigen) zu mindern, im Fall eines negativen Saldos ist er aber nicht zu erhöhen. (T2)

1 Ob 71/07hOGH29.11.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten ist kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen. (T3)

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T4)

4 Ob 42/10wOGH08.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Verlassen der Ehewohnung aufgrund einer polizeilichen Wegweisung und einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO. (T5)

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Auch; Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anrechnung des fiktiven halben Mietwerts. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/134

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Sofern kein Einvernehmen über den Auszug besteht oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T7)

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Auch

6 Ob 43/12kOGH19.04.2012

Auch; Beis wie T7

2 Ob 185/14sOGH02.07.2015

Beis wie T7

8 Ob 41/16mOGH24.05.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/56

4 Ob 85/16bOGH24.05.2016

Auch

1 Ob 137/16bOGH30.08.2016

Auch

3 Ob 164/17iOGH22.11.2017
4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Vgl

4 Ob 54/19yOGH25.04.2019

Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T8)

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/53

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0020OB00001_01P0000_001

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