OGH 2Ob100/00w (RS0113448)

OGH2Ob100/00w13.4.2000

Rechtssatz

Wenn die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist. Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungsvorschriften oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt. Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers ist daher nur dann abzustellen, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art35

2 Ob 100/00wOGH13.04.2000

Veröff: SZ 73/70

2 Ob 48/02aOGH27.02.2003

nur: Wenn die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist. Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. (T1)

7 Ob 302/05wOGH25.01.2006
6 Ob 56/07iOGH19.04.2007

Auch; Beisatz: Es ist Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie zum Gegenstand des Vertrages zu machen. (T2); Beisatz: Der Verkäufer haftet für Eigenschaften der Sache, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie dem Käufer wichtig sind, ohne dass es mit dem Käufer zu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung gekommen wäre, dass die Ware diesen Eigenschaften entsprechen müsse. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0020OB00100_00W0000_001

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