Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Parteien haben im Jahr 2002 eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Stahlböden für Gerüste getroffen. Aufgrund dieser Vereinbarung lieferte die Beklagte, ein in Frankreich auf die Herstellung derartiger Böden spezialisiertes Unternehmen, Gerüstplatten samt Haken (mit denen die Platten in die Gerüste eingehängt werden) an die Klägerin. Auf diese Lieferung sind die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzansprüche auf eine mangelhafte Vertragserfüllung durch die Beklagte. Die Haken hätten die vereinbarte Belastbarkeit nicht aufgewiesen; sie hätten weder der europaweit gültigen Norm HD 1000 (Harmonisierungsdokument 1000) noch dem bedungenen Gebrauch, nämlich eine sichere Plattform für die auf den Gerüsten tätigen Arbeiter zu sein, entsprochen. Die Beklagte hält dem entgegen, die gelieferten Gerüstplatten samt Haken hätten der Norm HD 1000 samt dem französischen Anhang NF P 93-501, 502 und DTU P 22-701 genügt; die Ö-Norm B 4600 sei nicht maßgeblich, weil es auf die einschlägigen Normen des Ursprungs- und nicht jene des Bestimmungslands ankomme.
Rechtliche Beurteilung
1.1. Nach Art 35 Abs 1 UN-Kaufrechtsübereinkommen hat der Verkäufer Sachen der vertraglich vereinbarten Qualität, Quantität und Art in der vertraglich vereinbarten Verpackung oder in dem vertraglich vereinbarten Behältnis zu liefern. Haben die Parteien in ihrem Vertrag keine oder keine ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung nach Abs 1 getroffen, so greift hilfsweise Abs 2 ein, der eine Reihe objektiver Kriterien zur Bestimmung der Vertragsgemäßheit aufstellt. Dabei kommt dem Zweck, dem die Waren zugeführt werden sollen, besondere Bedeutung zu. Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich dann danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist (2 Ob 100/00w = SZ 73/70; Posch in Schwimann, ABGB³ [2006] Art 35 UN-Kaufrecht Rz 7).
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 100/00w = SZ 73/70; 2 Ob 48/02a; 7 Ob 302/05w), auf die sich die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision beruft, bestimmen über die Eignung für gewöhnliche Zwecke zwar grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlands genügt. Es kann nämlich vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat kennt. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland mitgeteilt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Darauf kommt es aber nicht an:
1.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag den Verkaufsgesprächen der Parteien nämlich nicht nur ein Prospekt der Beklagten zugrunde, in dem ausgeführt war, dass ihre Produkte dem Standard der europäischen Norm HD 1000 entsprächen. Der Beklagten war bei Vertragsabschluss außerdem bekannt, dass die von der Klägerin bestellten Gerüstplatten mit den Befestigungshaken der Type „ECO" als Gerüstböden für die von ihr hergestellten und vertriebenen Baugerüste dienen sollten. Diesen Anforderungen entsprachen die von der Beklagten gelieferten Befestigungshaken jedoch nicht, weil sie der bestimmungsgemäßen Belastung der Gerüstböden nicht standhielten und sich verbogen. Damit waren die Haken für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet. Der Verkäufer haftet aber für Eigenschaften der Sache, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie dem Käufer wichtig sind, ohne dass es mit dem Käufer zu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung gekommen wäre, dass die Ware diesen Eigenschaften entsprechen müsse (Posch, aaO Rz 10).
2. Die Beklagte meint, die Vorinstanzen hätten Art 28 EGV verletzt. Danach gelte im freien Warenverkehr das Herkunftslandprinzip, die Vorinstanzen hätten dennoch die Belastbarkeit der von der Beklagten gelieferten Produkte anhand der Ö-Norm B 4600 betreffend Stahlbau und Berechnung der Tragwerke und nicht anhand der (französischen) Norm NF
P 93501, 502 und DTU P 22-701 betreffend Prüf- und Berechnungsverfahren geprüft.
Im Hinblick auf die Kenntnis der Beklagten bei Vertragsabschluss, dass die von der Klägerin bestellten Gerüstplatten mit den Befestigungshaken der Type „ECO" als Gerüstböden für die von ihr hergestellten und vertriebenen Baugerüste dienen sollten, ist jedoch mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Haken auch nicht „dem Standard im Land der Verkäuferin entsprachen", wenn sie der bestimmungsgemäßen Belastung der Gerüstböden nicht standhielten und sich verbogen.
3. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten in der Berufung, die Klägerin habe entgegen Art 38 UN-Kaufrechtsübereinkommen keine fristgerechte Untersuchung der gelieferten Haken durchgeführt und daher auch keine fristgerechte Mängelrüge erhoben, unter Hinweis auf das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verworfen. Die Beklagte meint nun in ihrer außerordentlichen Revision, ihr erstinstanzlicher Einwand, „dass die von der Klägerin behaupteten Mängel nicht bewiesen worden sind", habe auch das Vorbringen einer nicht ordnungsgemäßen Untersuchung enthalten. Die Beklagte hat sich allerdings im gesamten Verfahren auf eine vereinbarungsgemäße Lieferung gestützt; der Einwand der nicht ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware und der nicht fristgerechten Mängelrüge setzt hingegen gerade eine vereinbarungswidrige Lieferung voraus. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Neuerung ausgegangen.
4. Die Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer beiden weiteren Berufungen, die sie jeweils nach Berichtigungsbeschlüssen des Erstgerichts verfasst hatte. Sie legt dabei aber nicht dar, dass diese Berufungen erfolgreich(er) gewesen wären als die erste, sondern verweist lediglich auf die „tarifliche Einheit" der drei Berufungen. Einen konkreten Antrag stellt sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Außerdem erübrigt sich das „tarifliche" Problem im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der außerordentlichen Revision.
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