OGH 7Ob302/05w

OGH7Ob302/05w25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Export - Import d.o.o., *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Norbert M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel & Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen EUR 8.403 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. September 2005, GZ 2 R 343/05a-36, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 6. Mai 2005, GZ 16 C 156/04b-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die in Serbien ansässige Klägerin kaufte von der in Österreich niedergelassenen Beklagten 18 Paletten gefrorene Schweineleber. Die Lieferung war - auch nach dem Kenntnisstand der Beklagten - für die Einfuhr nach Serbien bestimmt. Eine besondere Qualität oder irgendwelche Nebenbestimmungen haben die Parteien weder besprochen noch vereinbart. Auch besondere Richtlinien für die Einfuhr nach Serbien wurden der Beklagten von der Klägerin nicht genannt. Obwohl die gelieferte Schweineleber den EU-Anforderungen entsprach und voll genusstauglich war, wurde sie nach den serbischen Einfuhrbestimmungen als mangelhaft befunden und die Einfuhr verboten. Durch den Rücktransport und die unterwertige Veräußerung der Ware erlitt die Klägerin einen Schaden von insgesamt EUR 8.403.

Das Erstgericht wies deren Begehren auf Ersatz dieses Schadens ab. Die Ware habe dem Zweck, der für Waren der gleichen Art gewöhnlich vorausgesetzt werde, entsprochen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Käuferlandes (etwa über die Grenzwerte der Schadstoffbelastung von Lebensmitteln) könnten den vom Verkäufer zu beachtenden Leistungsstandard gemäß Art 35 UN-K nicht allein bestimmen (vgl Posch in Schwimann² Art 35 UN-K Rz 7). Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte vorhersehen hätte können oder müssen, dass die serbischen Behörden die Einfuhr ablehnen würden. Da die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt habe, könne die Klägerin die Vertragsaufhebung nach Art 49 UN-K und Schadenersatz nicht begehren.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, „inwieweit öffentlich-rechtliche Vorschriften des Käuferlandes auch einen Verkäufer tangieren, dem der Export in dieses Land bekannt ist", fehle.

Diesen Standpunkt vertritt auch die Klägerin in ihrer Revision: Das [auch] vom Berufungsgericht herangezogene Zitat (Posch in Schwimann² Art 35 UN-K Rz 7) beziehe sich lediglich auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt. Durch den Obersten Gerichtshof sei auch noch nicht abschließend geklärt, ob der Export einer Ware einen „besonderen Verwendungszweck" gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K darstellen könne, für welchen die Ware also geeignet sein müsse, wenn der Käufer gewusst habe, dass die Ware vom Käufer ausschließlich zu diesem Zweck erworben worden sei, und der Verkäufer auch über einschlägige Erfahrungen im Handel mit eben dieser Ware in das Käuferland verfüge.

Die Revision ist jedoch nicht zulässig.

Entgegen den Ausführungen zur Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels entspricht es nämlich der Rechtsprechung, dass dann, wenn in einem internationalen Kaufvertrag die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache - wie hier - nicht vertraglich festgelegt werden, die Frage, ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, gemäß dem in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebenen objektiven Mindeststandard unter anderem danach zu beurteilen ist, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck (Abs 2 lit a bzw b leg cit) entspricht, wobei über die Eignung für gewöhnliche Zwecke grundsätzlich (von den in SZ 73/70 aufgezählten Ausnahmefällen abgesehen) die Standards im Lande des Verkäufers bestimmen (RIS-Justiz RS0113448; zuletzt: 2 Ob 48/02a). Das Berufungsgericht und die Revisionswerberin übersehen somit, dass sich der Oberste Gerichtshof auch mit den hier angesprochenen Fragen bereits in seiner Entscheidung vom 13. 4. 2000, 2 Ob 100/00w (SZ 73/70 = IPRax 2001/15, 149 [krit Schlechtriem] 161) beschäftigt und dazu Folgendes ausgesprochen hat:

„Nach Art 35 Abs 1 UN-K hat der Verkäufer Sachen der vertraglich vereinbarten Quantität, Qualität und Art in der vertraglich vereinbarten Verpackung oder in dem vertraglich vereinbarten Behältnis zu liefern. Wenn aber die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objektive Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich dann danach, ob die kaufgegenständliche Ware dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist (Posch in Schwimann², ABGB, Rz 7 zu Art 35 UN-Kaufrecht). Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt (Posch, aaO, Rz 7 zu Art 35 UN-K; Magnus in Staudinger, KommzBGB, Rz 22 zu Art 35 CISG; ders in Honsell, KommzUN-Kaufrecht, Rz 14 zu Art 35; Piltz, Internationales Kaufrecht, Rz 41 zu § 5). Es kann vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat kennt. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland mitgeteilt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie - sei es nach Art 35 Abs 1 oder nach Abs 2 [lit] b UN-K - zum Gegenstand des Vertrages zu machen (Schwenzer in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht³, Rz 17 zu Art 35). Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers ist daher nur dann abzustellen, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden (Magnus in Staudinger, aaO, Rz 22 zu Art 35 CISG; BGH IPRax 1996, 29)." (SZ 73/70).

An dieser Beurteilung wurde auch zuletzt (E v 27. 2. 2003, 2 Ob 48/02a) festgehalten, wobei P. Huber in seiner zustimmenden Entscheidungsbesprechung (IPRax 2004, 358 [359]) darauf hinweist, dass die herrschende Meinung in Bezug auf die Vereinbarkeit der Ware mit öffentlich rechtlichen Vorschriften zu Recht grundsätzlich nicht auf den Käufer- oder auf den Verwendungsstaat abstellt, sondern auf den Verkäuferstaat, weil vom Verkäufer nicht erwartet werden könne, derartige Vorschriften im Käufer- bzw Verwendungsstaat zu kennen. Derartige Vorgaben im Land des Käufers oder im Verwendungsstaat seien demnach grundsätzlich nur dann maßgeblich, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Art 35 Abs 2 lit b CSIG bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht worden seien; dieser Ansicht schließe sich der Oberste Gerichtshof hier zu Recht an.

Im vorliegenden Fall ist - unstrittig - keine dieser Bedingungen erfüllt. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht daher den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht auch kein Anlass, auf die an der Entscheidung SZ 73/70 teilweise geäußerte Kritik (vgl Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht4 [2004] Art 35 Rn 17a und Lurger, Die neuere Rechtsprechungsentwicklung zum UN-K, JBl 2002, 750 [762 f] jeweils mit Hinweis auf Schlechtriem in FN 59b bzw FN 130; bzw Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht³ [2005] Rn 137 ff) einzugehen.

Im Hinblick auf die weiteren Rechtsmittelausführungen ist aber noch festzuhalten, dass zuletzt auch Posch (in Schwimann³ IV [2006] Art 35 UN-K Rz 7 f) in derartigen - nach Art 35 Abs 2 lit a und b UN-K zu lösenden - Fällen eine (wie Posch es selbst formuliert) „dem Standpunkt des Obersten Gerichtshofs weitgehend gleiche Position" vertritt, wobei er sich ausdrücklich auf die Entscheidung SZ 73/70 und weitere Nachweise aus der deutschen, französichen sowie US-amerikanischen Rsp beruft (Posch aaO FN 4) und dazu ausführt wie folgt:

Als eine praktisch bedeutsame Frage stelle sich die Problematik dar, wie weit öffentlich-rechtliche Vorschriften des Käuferlandes, etwa über Grenzwerte der Schadstoffbelastung von Lebensmitteln, den vom Käufer zu beobachtenden Leistungsstandard bestimmen könnten. Dies sei nur dann der Fall, [1.] wenn die relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch im Verkäuferland bestehen, [2.] wenn der Käufer den Verkäufer auf ihr Bestehen hingewiesen habe, oder [3.] wenn sie der Verkäufer nach den konkreten Umständen des Falles gekannt habe oder kennen habe müssen.

Im Wesentlichen gleichlautend äußert sich jüngst auch Magnus (in Staudinger, KommzBGB [2005] Art 35 CISG Rn 22), der allerdings ausdrücklich festhält, es gehöre im Grundsatz nicht zum üblichen Nutzungszweck (Art 35 Abs 2 lit a UN-K), dass die Ware zwingenden Regelungen im Importland entspreche. Er betrachtet die Verwendbarkeit der Ware im eigenen Land also grundsätzlich als Risiko des Käufers und erwähnt - wie die Entscheidung SZ 73/70 - lediglich die ersten beiden oben angeführten Ausnahmefälle, während er darüber hinaus lediglich einräumt, „im Einzelfall" könne sich ferner aus dem Gesamtgeschehen ergeben, dass der Verkäufer die Vorgaben im Bestimmungsland der Ware zu beachten habe, so zB wenn er dort selbst eine Niederlassung habe und Werbung betreibe oder die Vermarktung in diesem Land auf seine Initiative zurückgehe. Aber auch was den besonderen Verwendungszweck nach Art 35 Abs 2 lit b UN-K betrifft, kann diese Bestimmung nach Staudinger (aaO Art 35 CISG Rn 34) in derartigen Fällen (also für die Frage, ob zum bestimmten Verwendungszweck auch gehört, dass die Ware öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Importlandes entspricht) nur bedingt, nämlich dann herangezogen werden, wenn der Käufer Verwendungsland und -zweck mitgeteilt und zusätzlich besonderen Anlass hat, auf die Sachkunde der Verkäufers in Hinsicht auf Normkenntnis zu vertrauen, etwa weil dieser auf Exporte in das Bestimmungsland besonders spezialisiert ist.

Auf diese Ausnahme, die in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht genannt wird, beruft sich offenbar auch die vorliegende Revision. Sie macht geltend, nach Schwenzer („in Honsell Komm zum UN-Kaufrecht" [richtig: in Schlechtriem/Schwenzer Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht³] Rn 17 zu Art 35) sei auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Käufers auf spezielle öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Verpflichtung des Verkäufers zur Einhaltung solcher Vorschriften „jedenfalls dann gegeben" (lt Schwenzer: „allenfalls dann anzunehmen") , wenn der Verkäufer aufgrund bereits vorher bestehender Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, oder weil er regelmäßig - wie im gegenständlichen Fall - in das betreffende Land exportiere, Kenntnis von diesen Vorschriften besitze. Der dem Verkäufer bekannte Export in ein konkretes Bestimmungsland sei außerdem als zur Kenntnis gebrachter Gebrauchszweck gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K zu betrachten. Deshalb habe sich der Käufer darauf verlassen dürfen, dass der Verkäufer (als einschlägig erfahrener Akteur auf dem internationalen Markt) - wie auch in allen vorangegangenen Fällen - ausschließlich zum Export nach Serbien geeignete Ware liefern werde.

Die Frage, ob allenfalls auch aus diesen Umständen eine (weitere) Ausnahme von dem eingangs dargestellten Grundsatz abgeleitet werden kann, muss hier jedoch nicht beantwortet werden, weil die dafür ins Treffen geführten Voraussetzungen gar nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist nämlich folgendes Tatsachensubstrat zugrunde zu legen:

Hinsichtlich der Waren, die von der Beklagten in anderen Fällen nach Serbien verkauft wurden, ist es zu keinen Problemen gekommen. Auch die Klägerin hat (über die Firma F*****) bereits Schweineleber von der Beklagten bezogen und - wie die Klägerin selbst ausführt - problemlos nach Serbien eingeführt.

Bei der gegenständlichen Lieferung wurde in Serbien die Existenz von Keimen (Hygieneindikatoren) in Proben der Schweineleber beanstandet. Da solche Keime im Grunde aber immer vorhanden sind, wäre zur Feststellung, dass das Produkt verdorben ist, eine Quantifizierung der Keime nötig gewesen. Dies ist konkret in Serbien nicht erfolgt. Aus den in Serbien festgestellten Werten ergibt sich daher weder eine Gesundheitsgefährdung noch kann daraus geschlossen werden, dass die Ware verdorben war.

Wenn von Serbien eine quantitative Freiheit dieser Hygieneindikatoren [bei gefrorener Schweineleber] gefordert wäre, müsste eine Lieferung nach Serbien EU-weit abgelehnt werden, weil dies bei nicht verzehrfertigen Produkten (rohe Leber), die auch in sonstiger Weise nicht keimfrei gemacht werden, „absolut nicht machbar" ist.

Demgemäß kann aber weder davon die Rede sein, dass die Beklagte Kenntnis von - den gegenständlichen Import ausschließenden - serbischen Einfuhrbestimmungen hatte oder hätte haben müssen (wonach die „absolut nicht machbare" Keimfreiheit roher Schweineleber gefordert wäre), noch kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen besonderen Anlass gehabt hätte, auf einen solchen Kenntnisstand der Beklagten (also eine „überlegene Sachkunde" des Verkäufers, die nicht zu vermuten ist [Staudinger aaO Art 35 CSIG Rn 34 mwN]) zu vertrauen. Die von der Revisionswerberin angesprochene Frage stellt sich demnach gar nicht.

Mangels erheblicher Rechtsfragen war die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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