Normen
ABGB §271 Abs2
ABGB §1444 Abs1
ABGB §1494 Abs2
AHG §1
AHG §6
AHG §8
ABGB §271 Abs2
ABGB §1444 Abs1
ABGB §1494 Abs2
AHG §1
AHG §6
AHG §8
Spruch:
Auch auf Amtshaftungsansprüche kann wirksam verzichtet werden; aus einer bei Genehmigung der Schlußrechnung des ehemaligen Beistandes abgegebenen Erklärung, nicht nur diesen, sondern auch das Gericht zu "entlasten", ist jedoch nicht auf einen solchen Verzicht zu schließen
Für einen Amtshaftungsanspruch, der aus der gerichtlichen Genehmigung eines Antrages des Beistandes abgeleitet wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht vor Bestellung eines Kollisionskurators oder Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der beschränkten Entmündigung
OGH 31. Oktober 1980, 1 Ob 8/80 (OLG Wien 14 R 122/79; LGZ Wien 40 a Cg 510/79)
Text
Der Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1965, 6 L 23/65-13, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Nachdem die Entmündigung infolge Widerspruchs vom Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 24. Jänner 1966, 44 R 443/65-69, aufgehoben worden war, leitete das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 6 L 63/66 von amtswegen neurlich ein Entmündigungsverfahren ein und bestellte am 25. November 1966 Dr. Gustav B zum vorläufigen Beistand. Mit Beschluß vom 22. Feber 1967, 6 L 63/66-53, wurde der Kläger wegen Geisteskrankheit neuerlich beschränkt entmundigt und Dr. Gustav B zum Beistand bestellt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1967, 6 P 196/65-874, wurde an Stelle Dris. Gustav B Dr. Erwin E zum Beistand berufen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. März 1969, 6 P 196/65- 1033, wurde der Beistand im Sinne seines Antrages ermächtigt, im Dorotheum befindliche Kunstgegenstände und Fahrnisse des Entmundigten durch das Dorotheum im Rahmen einer Kunstauktion versteigern zu lassen. Dies wurde im wesentlichen damit begrundet, daß die vom Kuranden gewünschte Auslösung der Gegenstände einen Großteil des liquiden Vermögens aufzehren würde. Ein vom Beistand gegen den vorgenannten Beschluß erhobener Rekurs wurde zurückgewiesen, weil der Beistand den Versteigerungsantrag selbst gestellt hatte und sich daher nicht beschwert erachten könne. Am 27. Dezember 1971 übermittelte das Dorotheum dem Pflegschaftsgericht eine Abrechnung der seinerzeit vom Kläger erteilten Kaufaufträge. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30. April 1975, 2 L 76/74-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 1975, 2 L 76/74-10, wurde die beschränkte Entmündigung des Klägers aufgehoben. In der Folge legte der Beistand Dr. Erwin E die Schlußrechnung und der Kläger erklärte gegenüber dem Pflegschaftsgericht, mit der Rechnungslegung einverstanden zu sein und dem Gericht sowie dem Beistand die Entlastung zu erteilen (AV vom 3. Oktober 1975, 6 P 196/65-1266).
Der Kläger begehrt mit der am 26. Juli 1978 eingebrachten, auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützten Klage einen Betrag von 271 540.44 S samt Anhang und brachte zur Begründung vor, zu seinem Vermögen hätten Kunstgegenstände gehört, die sich sämtliche im Dorotheum befunden hätten, und zwar Versteigerungseinbringungen mit einem Schätzwert von 122 000 S, in Versteigerungseinbringungen umgewandelte Pfänder im Schätzwert von 91 800 S sowie im Dorotheum erstandene Kunstgegenstände im Gesamtbetrag von 213 400 S. Durch eine momentane Geldknappheit sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Gegenstände zu bezahlen. Nach Erhalt einer Rückerstattung von zu Unrecht eingehobenen Steuerbeträgen in Höhe von 376 789 S sei eine Auslösung der Gegenstände möglich gewesen. Der zuständige Pflegschaftsrichter habe jedoch nicht die Auslösung der Gegenstände veranlaßt, sondern durch entsprechende Ermächtigung des Beistandes im März 1969 die Versteigerung der Gegenstände verfügt. Für die Kunstgegenstände im Schätzwert von 427 200 S sei insgesamt ein Nettoerlös von 155 659.56 S erzielt worden, sodaß er einen Verlust im Betrage von 271 540.44 S erlitten habe. Die Gestion des Pflegschaftsgerichtes widerspreche der Bestimmung des § 229 ABGB, wonach Kunstgegenstände als Kostbarkeiten in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind. Selbst wenn man die versteigerten Gegenstände nicht als Kostbarkeiten ansehen wollte, sei deren Versteigerung rechtswidrig gewesen, weil die Versteigerung nicht zwingend geboten gewesen sei.
Die beklagte Partei, die Republik Österreich, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß der erhobene Anspruch verjährt sei. Nach Aufhebung der Entmündigung habe der Kläger gegenüber dem Pflegschaftsgericht erklärt, mit der Schlußrechnung einverstanden zu sein und dem Gericht sowie dem Kurator die Entlastung zu erteilen; darin sei ein Verzicht auf einen allfälligen Amtshaftungsanspruch zu erblicken.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab. Die behauptete Schädigungshandlung des Pflegschaftsgerichtes werde in der Genehmigung der Versteigerung der dem Kläger gehörenden Gegenstände erblickt. Die Versteigerung selbst sei im Jahre 1971 durchgeführt worden. Ersatzansprüche gemäß § 1 AHG verjährten jedoch in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, wobei die Frist erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung - diese sei im Jahre 1969 ergangen - zu laufen beginne. Demzufolge sei aber der Anspruch verjährt. Der Kläger habe weiters nach Aufhebung der Entmündigung und damit nach Erlangung voller Geschäftsfähigkeit dem Pflegschaftsgericht gegenüber erklärt, mit der Rechnungslegung des Beistandes einverstanden zu sein sowie Gericht und Beistand die Entlastung zu erteilen. Damit habe er eindeutig zu erkennen gegeben, daß er die Gebarung und Abrechnung für und gegen sich gelten lassen wolle. Darin sei ein schlüssiger Verzicht auf Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Beistand als auch gegen den Rechtsträger, die beklagte Partei, zu erblicken.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftsvorbehalts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der erhobene Amtshaftungsanspruch sei entgegen der Annahme des Erstgerichtes nicht verjährt. Der damalige Beistand des Berufungswerbers Dr. Erwin E habe damit rechnen müssen, wegen jener Umstände, auf die der Kläger seine Amtshaftungsklage stütze, aus dem Titel des Schadenersatzes selbst haftbar gemacht zu werden, auch wenn es sich dabei um der gerichtlichen Bewilligung bedürftige Geschäfte im Sinne des § 233 ABGB gehandelt habe. Insbesondere habe er im Falle des Fehlschlagens einer Amtshaftungsklage, die der Beistand an sich zeitgerecht hätte erheben und um deren pflegschaftsbehördliche Genehmigung hätte ansuchen können, damit rechnen müssen, daß auch gegen ihn Ersatzansprüche gestellt würden. Zwischen dem damals beschränkt entmundigten Kläger und seinem damaligen Beistand sei somit für eine einzubringende Amtshaftungsklage eine Interessenkollision nicht auszuschließen gewesen. Bei Einbringung der Klage hätte der Beistand befürchten müssen, das Augenmerk darauf zu lenken, daß auch er für die Schädigung seines Kuranden verantwortlich zu machen sei. Damit erscheine aber ein objektiver Tatbestand gegeben, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen könnten. Die §§ 271, 272 ABGB gelten analog in anderen als den dort genannten Kollisionsfällen; der in § 271 ABGB gebrauchte Ausdruck "Geschäfte" dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Wäre aber im Hinblick auf die gegebene Sachlage für den damals beschränkt entmundigten Kläger gemäß § 271 ABGB ein besonderer Kurator zu bestellen gewesen, dann fehle es an der Vertretungsbefugnis des ansonsten berechtigten Vertreters. Der Kläger sei demnach aber nicht nur für eine gegen seinen Beistand einzubringende Schadenersatzklage, sondern auch für eine gegen die Republik Österreich zu erhebende Amtshaftungsklage nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Vor Bestellung eines solchen Vertreters habe gemäß § 1494 ABGB die Verjährungszeit nicht anfangen können. Dieser den Beginn der Verjährung hindernde Zustand habe erst mit Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der beschränkten Entmündigung an den Kläger am 13. Mai 1975 sein Ende gefunden. Erst nach Ablauf dieses Tages habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs. 1 AHG zu laufen begonnen, welche durch die an die Finanzprokuratur gerichtete Aufforderung des Klägers vom 27. April 1978 für die Zeit bis zur Zustellung des Schreibens der beklagten Partei vom 17. Juli 1978 im Sinne des zweiten Satzes des § 6 Abs 1 AHG gehemmt gewesen sei. Die am 26. Juli 1978 beim Erstgericht eingelangte Klage sei daher jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Die Erteilung der Entlastung stelle keinen schlüssigen Verzicht auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch dar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 271 ABGB muß in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind oder einem Vormund und dem Minderjährigen vorfallen, das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Das Gesetz stellt zwar nur auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kind, Vormund und Mundel ab, es ist jedoch unbestritten, daß die Norm auch auf andere Kollisionsfälle analog anzuwenden ist (SZ 38/192; RZ 1966, 163; Knell, Kuratoren, 32). Mit Recht wird auch der Standpunkt vertreten, daß der Ausdruck "Geschäfte" im § 271 ABGB weit auszulegen und über den eigentlichen Anwendungsbereich, also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind, auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere die Führung eines Rechtsstreites umfaßt (JBl 1957, 358; Knell a.a.O., 33, 34). Voraussetzung ist freilich, daß im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ehrenzweig System[2] II/2, 341, nimmt dies immer dann an, wenn der gesetzliche Vertreter an dem Geschäft oder dem Ergebnis des Rechtsstreits auch nur unmittelbar beteiligt ist oder in so nahen Beziehungen zu einer beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann. Die Judikatur fordert das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen können (6 Ob 707/78; EvBl 1966/152). Es wird als maßgebend angesehen, daß eine gesetzmäßige Vertretung des Pflegebefohlenen bei Geltendmachung des Anspruches nicht zu erwarten ist (RZ 1966, 163).
Im vorliegenden Fall wurde eine solche Kollision zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und des Beistandes bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs vom Berufungsgericht zu Recht bejaht. Gewiß wäre bei einem Fehlschlagen der Amtshaftungsklage wegen mangelnden Verschuldens des für den Rechtsträger handelnden Organs eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung auch gegen den Beistand nicht wahrscheinlich gewesen. Der Beistand des Klägers hätte aber im Amtshaftungsprozeß behaupten müssen, daß die gerichtliche Genehmigung der von ihm beantragten Versteigerung der Kunstgegenstände rechtswidrig und schuldhaft war. Eine solche Verhaltensweise war von ihm, auch wenn sie berechtigt gewesen wäre, nicht zu erwarten, was hinreicht, um eine Interessenkollision im oben aufgezeigten Sinne anzunehmen.
War aber die Bestellung eines Kollisionskurators zur Verfolgung des Anspruchs erforderlich, so mangelte dem bestellten gesetzlichen Vertreter, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Vertretungsbefugnis (SZ 36/163; SZ 25/242; SZ 23/132). Der Kläger war dann aber bis zur Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der Entmündigung (§ 67 EntmO) für eine auf die nunmehrigen Behauptungen gestützte, gegen die beklagte Partei einzubringende Amtshaftungsklage nicht ordnungsgemäß vertreten, sodaß die Verjährung des Anspruchs gemäß § 1494 ABGB, der gemäß § 6 Abs. 1 EntmO auch auf Personen Anwendung findet, die wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt sind, nicht anfangen konnte. Daß unter dieser Voraussetzung und unter Bedachtnahme darauf, daß die Verjährung für die Dauer des Aufforderungsverfahrens gehemmt war, der Anspruch nicht verjährt ist, zieht die beklagte Partei nicht in Zweifel.
Auch der Einwand der beklagten Partei, der Kläger habe durch die nach Aufhebung der Entmündigung abgegebenen Erklärung, mit der Pflegschaftsrechnung einverstanden zu sein und dem Gericht und dem Beistand die Entlastung zu erteilen, auf den erhobenen Amtshaftungsanspruch verzichtet, ist nicht berechtigt. Gemäß § 262 ABGB ist der Vormund verpflichtet, dem Gericht längstens binnen zwei Monaten nach beendeter Vormundschaft Schlußrechnungen zu legen; er erhält nach Überprüfung der Rechnung eine Urkunde über die "redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes". Diese Urkunde spricht ihn, wie § 262 letzter Satz ABGB normiert, (nur) von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei. In der Lehre wurde aus der durch Art. I Z. 43 KindG (BGBl. 403/1977) aufgehobenen Bestimmung des § 242 ABGB auch die Haftung für sonstige (später entdeckte) Rechnungsmängel abgeleitet (vgl. Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 480). Gemäß § 4 Abs. 3 EntmO hat der Beistand die Rechte und Pflichten des Vormundes, sodaß die Bestimmung des § 262 ABGB auch auf ihn anzuwenden ist. Stets handelt es sich dabei aber um die Verantwortung für Mängel, die erst nach Genehmigung der Schlußrechnung offenbar wurden und nur um eine solche des gesetzlichen Vertreters. Eine "Entlastung" des Gerichtes durch den voll geschäftsfähig Gewordenen wegen eines schuldhaften Verhaltens bei Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft sieht das Gesetz nicht vor.
Einem Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz steht allerdings kein rechtliches Hindernis entgegen. Bei Genehmigung der Schlußrechnung wird das Gericht jedoch in Vollziehung seiner eigentlichen pflegschaftsbehördlichen Aufgaben, somit in hoheitlicher Funktion tätig. Der Amtshaftungsanspruch ist, wie sich aus § 1 Abs. 1 AHG, wonach die dort genannten Rechtsträger "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" haften, ergibt, privatrechtlicher Natur (vgl. auch VfGH Slg. 5519). Aus dem kurzen Aktenvermerk des Pflegschaftsgerichtes vom 3. Oktober 1975 kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß es aus Anlaß der Genehmigung der Schlußrechnung neben seiner hoheitlichen Tätigkeit über seinen gesetzlichen Aufgabenbereich hinaus auch als Vertreter der beklagten Partei eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers über den Verzicht auf Amtshaftungsansprüche entgegennehmen wollte und daß auf diese Weise bzw. durch die spätere Genehmigung durch die Finanzprokuratur ein wirksamer Verzichtsvertrag (vgl. EvBl. 1971/229; EvBl. 1968/297; EvBl. 1960/6; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 236) zustande kam. Auch der Kläger, der seine Standpunkte stets sehr nachdrücklich vertreten hatte, mußte nicht annehmen, daß seiner im Gesetz gar nicht vorgesehenen Erklärung über die Erteilung der "Entlastung" des Gerichtes von der beklagten Partei eine derartige Tragweite beigemessen werden könnte. Der Erklärung des Klägers kann höchstens die Bedeutung zuerkannt werden, daß er die rein rechnerische Richtigkeit der Schlußrechnung nicht beanstande. Ein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch liegt demnach nicht vor.
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