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§ 272 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Wirkungsbereich

§ 272.

(1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193027

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