Rechtssatz
Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen (SZ 26/58; HS 5570).
5 Ob 553/87 | OGH | 28.04.1987 |
Auch; Veröff: WBl 1987,190 = RdW 1987,370 (Iro) |
7 Ob 633/95 | OGH | 20.12.1995 |
Auch; Beisatz: In diesem Fall wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder die schriftliche Abstimmung zu verlangen. Diese Formvorschriften sinken in einem solchen Fall zur Bedeutung bloßer Beweisbestimmungen herab. (T1) |
9 ObA 36/98d | OGH | 29.04.1998 |
Beisatz: Hier: Beendigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH - Geschäftsführers. (T2) |
9 ObA 358/98g | OGH | 24.02.1999 |
Auch; Beisatz: Die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung mit Abstimmung über einen Beschluss, gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter Ersatzansprüche geltend zu machen, wäre lediglich ein zeitverzögernder das Ergebnis nicht verhinderbarer Umweg, sohin eine (überflüssige) bloße Formalität gewesen (hier: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer Zweimann-GesmbH). (T3) |
2 Ob 328/01a | OGH | 10.01.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung mit Abstimmung über einen Beschluß, gegen einen Geschäftsführer oder Gesellschafter Ersatzansprüche geltend zu machen, wäre lediglich ein zeitverzögernder das Ergebnis nicht verhinderbarer Umweg, sohin eine (überflüssige) bloße Formalität gewesen. (T4) |
2 Ob 170/03v | OGH | 28.08.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Auch stimmrechtslose Gesellschafter haben einen Anspruch darauf, ihre Ansicht vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung umfasst das Recht auf Anwesenheit und das Recht auf Teilhabung an der Beratung der Versammlungsgegenstände. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00797_7600000_001
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