OGH 1Ob795/52 (RS0059756)

OGH1Ob795/525.11.1952

Rechtssatz

Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsform.

Normen

GmbHG §4
GmbHG §76 Abs2

1 Ob 795/52OGH05.11.1952

Veröff: HS 2158

4 Ob 115/78OGH27.03.1979

nur: Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, bedarf der Notariatsform. (T1) Veröff: HS X/XI/18 = DRdA 1980,314 (mit Anmerkung von Ostheim)

5 Ob 615/79OGH11.09.1979

nur T1

8 Ob 624/84OGH14.02.1985

Veröff: NZ 1986,37

1 Ob 518/86OGH09.04.1986

Beisatz: Gilt auch für Optionen. (T2) Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42 = GesRZ 1987,149

8 Ob 565/87OGH23.06.1988

Auch; Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229 (hiezu Lessiek, 217)

1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/193

9 Ob 42/98mOGH11.02.1998

Auch; Beisatz: Bei sonstiger Unwirksamkeit. (T3)

7 Ob 208/00iOGH22.11.2000

Auch

7 Ob 182/01tOGH25.09.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form. (T4)

8 Ob 259/02zOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. (T5); Beisatz: Ausnahme von der Notariatspflicht für die Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von vorneherein für den Treugeber erworben wird. (T6)

7 Ob 287/03mOGH25.02.2004

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6

7 Ob 110/04hOGH20.10.2004

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 121/05wOGH15.12.2005

Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T7)

7 Ob 203/06pOGH20.12.2006

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dass die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T8)

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Demgegenüber ist der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot formfrei möglich. Gleiches gilt für die Verkürzung einer vereinbarten Bindungsfrist. (T9)

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 59/20zOGH23.04.2020

Beis wie T7

6 Ob 63/20pOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 198/20sOGH25.11.2020

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform. (T10)<br/>Beisatz: Eine zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen kann zwar zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Eine derartigen Heilung kommt jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Der sogenannten „Vorhand“ ähnelnde Ausgestaltung eines Aufgriffsrechts, bei der die „Aufgriffsmöglichkeit“ erst durch die Stellung eines entsprechenden Abtretungsanbots verwirklicht wird. (T12)

6 Ob 240/20tOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11

6 Ob 62/21tOGH15.04.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Durch eine erst nach Fristablauf zur Ausübung des Aufgriffsrechts erfolgte Errichtung eines Notariatsakts tritt keine rückwirkende Heilung der ursprünglich bloß schriftlichen und damit unwirksamen Aufgriffserklärung ein. (T13)

6 Ob 122/21sOGH02.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0010OB00795_5200000_001

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