Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich, gegen eine Bank und einen Rechtsanwalt. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Dezember 2007, GZ 32 Nc 18/07d-5, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller den Richter, der die Entscheidung gefällt hatte, ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 7. Februar 2008, GZ 34 Nc 3/08i-3, den Ablehnungsantrag zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 15. Februar 2008 zugestellt. Am 26. Februar 2008 (Postaufgabe) beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Rekurses gegen diesen Beschluss. Nach Bewilligung dieses Verfahrenshilfeantrags wurde der angefochtene Beschluss dem bestellten Verfahrenshelfer am 6. August 2008 zugestellt. Dieser brachte am 8. September 2008 (ERV) den Rekurs ein.
Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Rekurs als verspätet zurück.
Die am 15. Februar 2008 in Gang gesetzte 14-tägige Rekursfrist (§ 521 Abs 1 ZPO) habe nach den §§ 521, 464 Abs 3 ZPO mit der Zustellung an den Verfahrenshelfer am 6. August 2008, also in der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO), neu zu laufen begonnen. Da Verfahrenshilfesachen nach § 224 Abs 1 Z 7 ZPO Ferialsachen seien, würden der Beginn und der Ablauf der Rechtsmittelfristen durch die verhandlungsfreie Zeit nicht beeinflusst.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig.
Gegen die bestätigende Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist nach § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Diese Sonderregelung verdrängt für das Ablehnungsverfahren jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (7 Ob 11/05a mwN); der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO gilt somit nicht für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RS0044203). § 24 Abs 2 JN ist nicht anzuwenden, wenn - wie hier - die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, erfolgte. In diesem Fall steht der Rechtsweg an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen, sofern die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gegeben sind (RIS-Justiz RS0044509). Das Rekursgericht hat zwar den erforderlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterlassen. Ein Ergänzungsauftrag an das Rekursgericht ist aber nicht notwendig, weil der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelung für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach der ständigen Judikatur nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RIS-Justiz RS0006000), hier also des Verfahrens über den ersten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers (8 Nc 21/06i). Die im Revisionsrekurs gestellte Frage nach der Geltung des § 224 Abs 1 Z 7 ZPO in diesem Ablehnungsverfahren lässt sich nach diesen Kriterien bejahen. Die Auffassung des Rekursgerichts, der am 8. September 2008 eingebrachte Rekurs sei verspätet, begründet somit keine erhebliche Rechtsfrage.
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