OGH 1Ob752/54 (RS0060058)

OGH1Ob752/5413.10.1954

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)

Normen

GmbHG §41
GmbHG §78

1 Ob 752/54OGH13.10.1954
4 Ob 511/76OGH27.04.1976

Auch; Veröff: EvBl 1976/247 S 548 = JBl 1977,261 (mit kritischer Anmerkung von Ostheim) = GesRZ 1976,98

4 Ob 536/79OGH11.09.1979

nur: Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. (T1) Veröff: SZ 52/132 = JBl 1981,326 (teilweise kritisch Bydlinski) = NZ 1980,92

7 Ob 564/81OGH26.03.1981

nur T1; Beisatz: Mit der Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen die gemäß § 76 Abs 2 GmbHG von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig ist, hat die Eintragung im Anteilsbuch nichts zu tun. (T2) Veröff: GesRZ 1981,230

5 Ob 541/87OGH08.05.1987

Vgl; Beisatz: Die einmal im Erbweg erlangte Gesellschafterstellung kann durch die nachträgliche Führung eines Anteilbuches nicht beseitigt werden. (T3) Veröff: WBl 1987,212

7 Ob 614/93OGH05.10.1994
2 Ob 46/97xOGH26.08.1999

Auch; Beisatz: Auch die Neufassung des § 78 Abs 1 GmbHG durch das BGBl 1991/10 ändert daran nichts, sie beruht auf denselben Zielsetzungen wie die alte Fassung dieser Bestimmung. Der Eintragung in das Firmenbuch kommt keine konstitutive Wirkung zu. (T4); Veröff: SZ 72/127

8 ObA 44/01fOGH29.03.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T5); Veröff: SZ 74/59

6 Ob 199/09xOGH16.10.2009

Vgl; nur T1; Bem: Hier: Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung.(T6)

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/18

Dokumentnummer

JJR_19541013_OGH0002_0010OB00752_5400000_001

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