Rechtssatz
Eine Weigerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der die Zustimmung verweigernde Elternteil sich gegenüber dem Kind eines beharrlichen und im höchsten Maße familienwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat.
1 Ob 629/84 | OGH | 31.08.1984 |
Auch |
8 Ob 525/92 | OGH | 26.06.1992 |
Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigerten Elternteil kein<br/>schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach<br/>pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des<br/>leiblichen Elternteiles mit denen des Kindes. (T1) |
9 Ob 208/98y | OGH | 19.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Auch nicht schuldhaftes früheres Verhalten des seine Zustimmung zur Adoption verweigernden Elternteils kann bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblich sein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)