1 Ob 722/83 | OGH | 21.09.1983 |
Veröff: RdW 1984,40 = SZ 56/135 = NZ 1984,60 = JBl 1984,669 |
7 Ob 501/90 | OGH | 08.03.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine Haftung des beklagten Vertreters des Masseverwalters könnte sich nur aus einem deliktischen Handeln oder Vorsatz ergeben . Dieser Grundsatz gilt nur bei Schutzgesetzverletzungen durch den Vertreter oder in den Fällen nicht, in denen das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann. (T1) Veröff: AnwBl 1990,653 = VersR 1991,447 = NZ 1992,64 |
1 Ob 634/90 | OGH | 11.07.1990 |
Auch |
6 Ob 521/94 | OGH | 20.01.1994 |
7 Ob 502/94 | OGH | 09.03.1994 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an seinem als Pflichtverletzung auszulegendes Handeln hat oder wenn er eine besondere persönliche Vertrauensposition in Anspruch genommen hat. (T2) |
5 Ob 506/96 | OGH | 13.03.1996 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Haftung greift auch dann ein, wenn es gilt, den Vertreter für die Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages aus dem Titel des Schadenersatzes einstehen zu lassen. Ein bloßer Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen genügt nicht, um ein die Haftung rechtfertigendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters annehmen zu können. Es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertreter gerade im Verhältnis zum Gegenkontrahenten verfolgt (im gegenständlichen Pyramidenspiel gegeben: Die beklagte Partei läßt sich ihre Mühewaltung im Zusammenhang mit der Organisation und Abwicklung des streitgegenständlichen Gewinnspiels durch eine von jedem Teilnehmer, ja sogar bei jedem Geschäftsfall eingehobene Verwaltungsgebühr entlohnen.) (T3) Veröff: SZ 69/69 |
4 Ob 2308/96g | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ein bloßer Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen genügt nicht, um ein die Haftung rechtfertigendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters annehmen zu können. Es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertreter gerade im Verhältnis zum Gegenkontrahenten verfolgt. (T4) Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen. (T5) Veröff: SZ 69/240 |
1 Ob 2389/96x | OGH | 29.04.1997 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 |
1 Ob 182/97i | OGH | 15.07.1997 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Jenes Vertrauen, das jedermann seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner entgegenbringt, rechtfertigt indes für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Geschäftsgehilfe Vertrauen im besonderen Maß für sich in Anspruch nimmt, würde er dann doch wohl in jedem Fall haftbar gemacht werden können. (T6) |
10 Ob 70/98m | OGH | 17.03.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Masseverwalter. (T7) |
7 Ob 32/18h | OGH | 04.07.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00722_8300000_001
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