Rechtssatz
Auch das Kind ist an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seines primär unterhaltspflichtigen Vaters mit der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter über den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag solange gebunden, als dadurch sein Gesamtunterhalt nicht geschmälert wird.
1 Ob 721/80 | OGH | 03.12.1980 |
Veröff: EFSlg 35783 |
5 Ob 566/82 | OGH | 30.03.1982 |
Auch; Beisatz: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T1) |
1 Ob 541/88 | OGH | 16.03.1988 |
Beis wie T1 nur: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. (T2) |
7 Ob 634/88 | OGH | 22.09.1988 |
Beis wie T1 nur: Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T3) |
1 Ob 3/91 | OGH | 13.02.1991 |
Auch; Veröff: ÖA 1992,90 |
3 Ob 524/92 | OGH | 25.03.1992 |
Beis wie T3; Beisatz: Eine zwischen den Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung getroffene Vereinbarung hindert ein rückwirkendes Abgehen von dieser Regelung nur soweit hiefür nicht besondere Gründe bestehen. Ein solcher Grund wäre eine Gefährdung oder doch Schmälerung des Unterhalts dieses Kindes, etwa durch eine gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung erheblich verschlechterte Leistungsfähigkeit der Mutter. (T4) |
2 Ob 234/07m | OGH | 17.12.2007 |
Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3 |
4 Ob 146/08m | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden. (T5) |
4 Ob 71/08g | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung zwischen den Eltern kann sich nur dann auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0010OB00721_8000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)