Rechtssatz
Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung sehr wohl stattfinden; da grundsätzlich jede Maßnahme, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden soll, muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil gewährleistet ist.
7 Ob 759/81 | OGH | 05.11.1981 |
nur: Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat. (T1) |
8 Ob 599/84 | OGH | 06.09.1984 |
nur T1; Beisatz: In einer solchen Ermessungsentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein. (T2) |
4 Ob 517/91 | OGH | 09.04.1991 |
Beisatz: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. Es trifft nicht zu, dass für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der ae Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl. (T3) <br/>Veröff: ÖA 1991,140 |
1 Ob 50/02p | OGH | 02.04.2002 |
Auch; Beisatz: Bei der Zuteilung der Obsorge sind die Verhältnisse beider Elternteile einander gegenüberzustellen und abzuwägen. (T4) |
8 Ob 99/03x | OGH | 16.10.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken. (T5) |
9 Ob 28/04i | OGH | 31.03.2004 |
Auch; Beis wie T3 nur: Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. (T6) |
8 Ob 49/17i | OGH | 29.06.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19780707_OGH0002_0010OB00668_7800000_001
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