Spruch:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er als Urteil zu lauten hat: "Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben. Das Urteil des Erstgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Klagebegehren abgewiesen wird."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren in der Höhe von S 66.470,50 (darin enthalten S 8.077,80 Umsatzsteuer und S 18.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mit A*****, einer österreichischen Staatsbürgerin, deren Sohn der Beklagte ist, verheiratet. Nach Punkt E des vor einem Notar in Schwandorf, Bundesrepublik Deutschland, am 4.3.1980 abgeschlossenen Ehevertrages (Gütertrennung) sowie Erbverzichtsvertrages trat der Kläger die Hälfte seiner Ansprüche und Rechte, die ihm im Erlebensfall aus seiner Lebensversicherung bei der Friedrich Wilhelm Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Versicherungsschein Nr. 2871922, zustehen werden, unwiderruflich an seine künftige Gattin ab. "Voraussetzung für vorstehende Verfügungen ist lediglich das Zustandekommen unserer Ehe und die Rechtswirksamkeit der vorvereinbarten Bestimmungen über Gütertrennung und Erbverzicht. Die Verfügungen bleiben jedoch auch dann gültig, wenn unsere Ehe später geschieden werden sollte."
A***** verstarb am 2.1.1984. Ihr Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Wels vom 31.1.1984, A 19/84-9, auf Grund des Gesetzes ihrem Sohn, dem Beklagten, zur Gänze eingeantwortet. Der Beklagte übermittelte die Einantwortungsurkunde an die Friedrich Wilhelm Lebensversicherungs-AG. Diese bestätigte mit Schreiben vom 26.3.1984, daß sie in ihren Unterlagen vermerkt habe, daß die Hälfte der Erlebensfalleistung an den Beklagten als Alleinerben abgetreten sei.
Mit der am 3.4.1984 zu 6 Cg 140/84 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten, er sei schuldig, ihm Pfandbriefe der Landeshypothekenanstalt Tirol sowie Kommunalbriefe im Nominalwert von S 1,375.000 herauszugeben. Er brachte in erster Linie vor, seine Gattin, die Rechtsvorgängerin des Beklagten, habe an diesen Wertpapieren nie Eigentum erworben, insbesondere habe er ihr die Wertpapiere nicht geschenkt; diese Wertpapiere stammten aus seinem Vermögen. Bei Errichtung des Depots bei der Landeshypothekenanstalt Innsbruck habe er vereinbart, der Gattin zur Finanzierung ihres Unterhaltes den aus den Wertpapieren anfallenden Ertrag abzutreten. Im übrigen sei das Depot dazu vorgesehen gewesen, für den Fall der beabsichtigten Eheschließung den gemeinsamen Lebensabend abzusichern. Für den Fall des Todes eines Ehepartners sollte der andere Teil über die Wertpapiere allein verfügen können. Dabei sei man stillschweigend davon ausgegangen, daß die um 18 Jahre jüngere spätere Gattin des Klägers diesen überleben werde. Nachdem der Beklagte Wertpapiere im Nominale von S 1,121.000 beim Bezirksgericht Innsbruck gemäß § 1425 ABGB erlegt hatte, schlossen die Streitteile am 16.10.1984 vor dem Kreisgericht Wels einen gerichtlichen Vergleich, wonach dem Kläger Nominale S 561.000 der gerichtlich erlegten Wertpapiere überlassen wurde.
Punkt 4 dieses Vergleiches lautet: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen; auf Beklagtenseite insbesondere auch die Ansprüche, die gegen ihn als Rechtsnachfolger seiner Mutter erhoben wurden oder erhoben werden könnten."
Der Kläger begehrt, der Beklagte sei schuldig zu erklären, daß er aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 2871922, abgeschlossen bei der Friedrich Wilhelm Lebensversicherungs AG, dessen versicherte Person und Versicherungsnehmer der Kläger sei, keine Rechte besitze. Dem Beklagten stünden aus mehreren Gründen keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Mit dem am 16.10.1984 zu 6 Cg 140/84 vor dem Kreisgericht Wels abgeschlossenen Vergleich habe der Beklagte gegenüber dem damaligen und nunmehrigen Kläger auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche für alle Zukunft verzichtet. Der seinerzeit zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten abgeschlossene Vertrag stelle darauf ab, daß die Mutter des Beklagten den Erlebensfall aus der Lebensversicherung bzw den Ablebensfall erleben werde. Für den Fall des Todes der Mutter des Beklagten vor dem Er- bzw Ablebensfall sei demgegenüber keine Regelung getroffen worden, weshalb die Bedingung für einen Anspruch aus der Lebensversicherung gar nicht eingetreten sei. Dem Beklagten sei zum Zeitpunkt seiner Einantwortung der Inhalt der Ehepakte bekannt gewesen. Noch nicht aktualisierte Ansprüche aus einer Privatversicherung seien nicht vererblich.
Der Beklagte wendete ein, er sei nicht verpflichtet, gegenüber der Versicherungsanstalt Erklärungen welcher Art auch immer abzugeben. Ansprüche aus der Lebensversicherung seien vom gerichtlichen Vergleich vom 16.10.1984 nicht umfaßt gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der sich aus Punkt E der Ehepakte vom 4.3.1980 ergebende Anspruch der Mutter des Beklagten auf die Hälfte der im Erlebensfall auszuzahlenden Summe sei vererblich. Daß dieser Anspruch im Erlebensfall voraussetzen würde, daß A***** den Kläger überlebe, sei nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden, wenn auch ganz offensichtlich die vertragschließenden Parteien vor allem diesen Fall im Auge gehabt hätten. An sich habe somit der Beklagte diese Rechte als Universalsukzessor nach seiner Mutter erworben. Allein streitentscheidend bleibt somit, ob durch den Generalvergleich auch diese Ansprüche des Beklagten verglichen worden seien. Die Bereinigungswirkung der Generalklausel erstrecke sich nicht auf jene Umstände, an die die Parteien nicht hätten denken können. Strittig könne die weitere Frage sein, ob es sich bei dem ererbten Hälfteanspruch um solche wechselseitige Ansprüche handle oder nicht. Nehme man nämlich den Standpunkt ein, daß auch in diesem Fall sowie allgemein bei einer Zession durch die vereinbarte Abtretung die Hälfteforderung aus der Rechtszuständigkeit des Zedenten ausgeschieden sei, dann wäre der Anspruch des Beklagten ja ein Anspruch ausschließlich gegen die Versicherung und würden keine Ansprüche gegenüber dem Kläger mehr bestehen, so daß diese Forderung von der Bereinigungswirkung wechselseitiger Ansprüche nicht betroffen sein könnte. Das Gericht könne aber eine solche Ausschaltung des Klägers aus dem in Frage stehenden Rechtsverhältnis nicht sehen. Zum einen sei nämlich überhaupt strittig, ob der Kläger aus dem Abtretungsvertrag tatsächlich verpflichtet worden sei, da er zumindest behaupte, daß Bedingung das Überleben der Zessionarin gewesen sei, es bewirkten diese Unklarheiten aus dem Vertrag zweifellos wechselseitige Ansprüche. Vor allem aber sei zu berücksichtigen, daß es sich um die Abtretung einer Forderung aus einem Versicherungsverhältnis handle und der Zedent Vertragspartner der Versicherung bleibe; nur er schulde weiterhin die Prämie habe die Obliegenheiten wahrzunehmen und könne auch nur er den Versicherungsvertrag kündigen. Dies bewirke aber eine nach wie vor bestehende Einbindung des Zedenten in dieses Rechtsverhältnis, so daß notwendigerweise trotz der erfolgten Zession nach wie vor auch hinsichtlich des abgetretenen Hälfteanspruches Ansprüche zwischen Zedent und Zessionar bestehen. Jedenfalls sei das Gericht der Meinung, daß man zumindest im Zweifel davon auszugehen habe, daß auch dieser ererbte Hälfteanspruch des Beklagten am 16.10.1984 mitverglichen worden sei; dies ergebe sich bei objektiver Beurteilung der seinerzeit erfolgten tatsächlichen Vorgänge und der rechtlichen Gegebenheiten. Grundsätzlich solle die Bereinigungswirkung von Generalvergleichen nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß nachträglich alle möglichen Ausnahmen zugelassen werden. Wenn der Beklagte diesen Hälfteanspruch vom Generalvergleich hätte ausklammern wollen, so wäre es an ihm gelegen, bei Vergleichsabschluß eine klare Regelung zu treffen. Daß der Vergleich in diesem Punkt undeutlich formuliert sei, gehe zu Lasten des Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes
S 50.000 übersteige, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Der Anspruch, der sich in erster Linie auf einen Vergleich stütze, sei nach österreichischem Recht zu beurteilen. Selbst wenn man das Leistungsbegehren als zu weit gefaßt ansehe, stünde dem Kläger ein Feststellungsanspruch als Minus zu. Das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung übersehen, daß aus dem Vergleichstext keineswegs zu ersetzen sei, auf welche Weise der Streitfall bereinigt worden sein sollte. Eine vergleichsweise Regelung sei nämlich sowohl in der Richtung denkbar, daß der Beklagte Verzicht geleistet habe, als auch in der Richtung, daß der Kläger einen von seiner Gattin erworbenen und im Erbweg auf den Beklagten übergegangenen Anspruch aus der Versicherung unangetastet lasse. Der Hinweis, daß insbesondere auch Ansprüche, die gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger seiner Mutter erhoben werden könnten verglichen worden seien, bringe diesbezüglich keine Klärung. Eine vergleichsweise Bereinigung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Parteien diesen Streitfall bedacht und sich ausdrücklich oder stillschweigend in der einen oder anderen Richtung geeinigt hätten. Eine Prüfung dieser Frage wäre nur dann entbehrlich, wenn A***** von vornherein, obwohl sie der Versicherungsgesellschaft als Begünstigte genannt worden sei, keinen Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag erworben hätte. Dies habe der Kläger mit der Begründung behauptet, die Vertragspartner des Ehepaktes vom 4.3.1980 haben es als Vertragsgrundlage angesehen, daß A***** den Kläger überleben werde. Weil das Erstgericht rechtsirrig meinte, ohne weiteres auf einen vergleichsweisen Verzicht des Beklagten auf einen allfälligen Anspruch aus der Lebensversicherung schließen zu können, habe es unterlassen, die zu diesem Vorbringen des Klägers angebotenen Beweise aufzunehmen.
Die gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse beider Streitteile sind zwar im Ergebnis beide berechtigt, materiell allerdings nur der des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß auf den eine Generalklausel enthaltenden gerichtlichen Vergleich vom 16.10.1984, 6 Cg 180/84 des Erstgerichts, österreichisches Recht anzuwenden ist. Es handelt sich um einen Streitfall über ein seinerzeit bei einem österreichischen Kreditinstitut erliegendes Wertpapierdepot, dessen Wertpapiere später zum Großteil bei einem österreichischen Gericht erlegt wurden. Der Beklagte trat als Rechsnachfolger seiner Mutter, einer hier wohnhaften Österreicherin, auf. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien nach § 35 Abs 1 letzter Halbsatz IPRG, welche Bestimmung § 45 IPRG vorgeht (1 Ob 648, 649/90, 1 Ob 707/88), für den gesamten Vergleich, somit auch für die Bedeutung der Generalklausel, die österreichische Rechtsordnung für maßgeblich angenommen haben.
Dem Berufungsgericht ist weiter zu folgen, daß die Generalklausel diesen Rechtsstreit nicht mitumfaßt. Es handelt sich um einen Prätendentenstreit. Jeder Teil behauptet, für eine Forderung aus dem Erlebensfall eines vom Kläger abgeschlossen, deutschem Statut unterliegenden Lebensversicherungsvertrag rechtszuständig zu sein. Ungeachtet der fehlerhaften Formulierung des Leistungsbegehrens, das in ein positives oder negatives Feststellungsbegehren (Schumann in Stein-Jonas20 Rz 39 zu § 256 dZPO) umgedeutet werden könnte, handelt es sich bei einem Prätendentenstreit um ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis im Sinn des § 228 ZPO aber um keine wechselseitigen Ansprüche der Parteien. Gegenstand des Rechtsstreites ist vielmehr die Abwehr und die Klarstellung von Rechtspositionen einem Drittschuldner gegenüber. Auch außerhalb einer Hauptintervention (§ 16 ZPO) ist anerkannt, daß bei Berühmung des Beklagten, ihm stehe gegen einen Dritten eine Forderung, deren Rechtszuständigkeit der Kläger für sich behauptet, zu, ein im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, das nicht gerade zwischen den Streitteilen selbst bestehen muß, vorliegt (SZ 36/46; Fasching, Komm III 64; Pollak, System2 13; vgl Schumann, aaO Rz 65, 73; Rosenberg-Schwab ZPO14 553; JBl 1986, 55; JBl 1978, 382; JBl 1970, 34). Ob dem Kläger der behauptete Anspruch gegen den Drittschuldner zusteht, ist demnach unabhängig von der für diesen Fall nicht anwendbaren Generalklausel des Vergleiches vom 16.10.1984 zu prüfen. Daß die Parteien gerade diesen konkreten Rechtsstreit mitvergleichen wollten, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet.
Die Rechtsansicht des Klägers, dem Beklagten stünden Ansprüche im Erlebensfall schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch seiner verstorbenen Gattin nicht vererblich gewesen sei, ist unzutreffend. Ansprüche aus der Lebensversicherung können grundsätzlich gemäß § 15 (deutsches und österreichisches) VVG abgetreten werden (SZ 24/3; Prölss-Martin VVG24 159), ohne daß dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde (VersR 1980, 370; Prölss-Martin aaO 163). Diese Ansprüche sind auch vererblich. Nach den weiteren Behauptungen des Klägers sei für den Fall des Todes der Mutter des Beklagten vor dem Erlebensfall zwar keine Regelung getroffen worden, der Vertrag stelle aber darauf ab, daß sie diesen Fall erleben werde; deshalb sei die Bedingung für einen Anspruch aus der Lebensversicherung nicht eingetreten. Zum Beweis dafür berief sich der Kläger neben den ohnedies Feststellungsgrundlage bildenden Urkunden auf seine Parteienvernehmung. Das Erstgericht, das der Meinung war, schon auf Grund der Generalklausel sei dem Begehren stattzugeben und das daher die Parteienvernehmung des Klägers zu diesem Beweisthema nicht durchführte, führte allerdings zutreffend aus, daß sich aus dem Vertragstext allein die vom Kläger behauptete (aufschiebende oder auflösende?) Bedingung nicht ergebe. Es erfolgte nicht nur die Abtretung dieser Rechte für den Erlebensfall unwiderruflich, es wurde zusätzlich noch vereinbart, daß Voraussetzung dafür lediglich das Zustandekommen der Ehe und die Rechtswirksamkeit der Bestimmungen über die Gütertrennung und den Erbverzicht sein sollten. Diese Bedingungen sind eingetreten. Die Abtretung sollte sogar selbst für den Fall aufrecht bleiben, wenn die Ehe aus welchem Grund immer später geschieden werden sollte. Das Berufungsgericht führte daher an und für sich zutreffend aus, daß das Erstgericht nunmehr die angebotenen (weiteren) Beweise zu diesem Thema durchführen müsse. Dem trat aber der Kläger in seinem Rekurs mit der Behauptung entgegen, die Richtigkeit seiner Rechtsposition ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Ehepaktes allein, eine (weitere) Beweisaufnahme sei daher entbehrlich. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß der Antrag, seine Parteienvernehmung durchzuführen, nicht mehr aufrecht erhalten wird. Aus den Urkunden selbst läßt sich aber die vom Kläger behauptete Bedingung für die Abtretung der Ansprüche aus dem Erlebensfall nicht ableiten.
Die Rechtssache ist dann aber, ohne daß auf die weiteren vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden müßte, im Sinne der Abweisung des Begehrens spruchreif. In Stattgebung beider Rekurse ist der Beschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß mit Urteil der Berufung des Beklagten Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert wird.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw § 41 ZPO.
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