OGH 1Ob653/82; 7Ob647/87; 8Ob140/99t; 6Ob196/05z; 3Ob25/08k; 3Ob124/09w; 17Ob5/23v (RS0064536)

OGH1Ob653/82; 7Ob647/87; 8Ob140/99t; 6Ob196/05z; 3Ob25/08k; 3Ob124/09w; 17Ob5/23v11.7.2023

Rechtssatz

Durch § 37 Abs 3 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittsklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege. Mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden.

Normen

KO §37 Abs3

1 Ob 653/82OGH30.06.1982

Veröff: SZ 55/97 = GesRZ 1982,316

7 Ob 647/87OGH24.09.1987

Vgl aber; Beisatz: § 37 Abs 3 KO kann nie einen gegen den Gemeinschuldner, sondern immer nur einen gegen einen Dritten anhängigen Prozess betreffen. Die Konkurseröffnung bewirkt demnach gemäß § 37 Abs 3 KO auch im Anfechtungsprozess einen Parteiwechsel. (T1)

8 Ob 140/99tOGH11.11.1999

nur: Durch § 37 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. (T2); Veröff: SZ 72/177

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfechtungsrecht und Schadenersatzrecht haben unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele. Schon diese sprechen für die Richtigkeit der Rechtsprechung, die die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint. (T3)

3 Ob 25/08kOGH11.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässiger Weise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozess ist eine Unterbrechung nicht denkbar. (T4)

3 Ob 124/09wOGH26.08.2009
17 Ob 5/23vOGH11.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00653_8200000_005

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