OGH 1Ob631/88 (RS0057458)

OGH1Ob631/8828.9.1988

Rechtssatz

Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen.

Normen

EheG §82 Abs1 Z1
EheG §83

1 Ob 631/88OGH28.09.1988
3 Ob 524/94OGH13.04.1994
6 Ob 1513/96OGH28.03.1996

Auch

1 Ob 2104/96kOGH25.06.1996

Auch

1 Ob 2245/96wOGH28.01.1997

Auch; Beisatz: Leistungen Dritter sind nur dann einem Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieben ist. (T1)

9 Ob 163/02iOGH18.09.2002

Beis wie T1; Beisatz: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt regelmäßig eine eindeutige Widmung (hier: Hälfteeigentum für jeden Ehegatten) vor. (T2)

3 Ob 149/03pOGH24.06.2003

Auch; Beis wie T1

6 Ob 178/03zOGH24.06.2004

Auch; Beis wie T2

1 Ob 172/04gOGH23.11.2004
6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für Geldgeschenke. (T3)

8 Ob 91/07aOGH30.08.2007

Beis wie T3

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T2; Beisatz: Stammt eine Zuwendung von Angehörigen des beschenkten Ehegatten, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zuwendung jenem Ehegatten zugute kommen soll, zu dem der Leistende in verwandtschaftlicher Beziehung steht. (T4); Veröff: SZ 2010/164

1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Auch; Beis insb T1; Beis insb T3; Beis insb T4

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015
1 Ob 49/17pOGH16.03.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen aus dem Vermögen der Mutter des Mannes, welche er als Vorschuss auf sein Erbe erhalten hat. (T5)

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017
1 Ob 43/19hOGH30.04.2019

Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen von Verwandten bzw Leistungen von Freunden eines Ehegatten. (T6)

8 Ob 12/22fOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00631_8800000_001

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